KAPITEL 9
ROHSTOFFE UND ENERGIE
ARTIKEL 138
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
- a) „Rohstoffe" bei der Herstellung industrieller Erzeugnisse verwendete Materialien, ausgenommen Energiegüter, verarbeitete Fischereierzeugnisse oder landwirtschaftliche Erzeugnisse, jedoch einschließlich Naturkautschuk, roher Häute und Felle, Holz und Zellstoff, Seide, Wolle, Baumwolle und anderer pflanzlicher Spinnstoffe;
- b) „Energiegüter" auf der Grundlage des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren der Weltzollorganisation (HS) und der Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union Erdgas, Flüssigerdgas, Flüssiggas (LPG) (HS 27.11), elektrischen Strom (HS 27.16), Rohöl und Erdölerzeugnisse (HS 27.09-27.10 und 27.13-27.15) sowie Kohle und andere feste Brennstoffe (HS 27.01-27.04);
- c) „Partnerschaft“ eine rechtsfähige Organisationseinheit, bei der es sich um eine gewerbliche Organisation unter der Hoheitsgewalt oder Kontrolle einer Vertragspartei handelt, wie unter anderem Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätige Einrichtungen, Personengesellschaften, Joint Ventures oder Verbände;
- d) „Dienstleistungsanbieter“ einen Dienstleistungsanbieter im Sinne des Artikels 40 Buchstabe q;
- e) „Maßnahmen“ eine Maßnahme im Sinne des Artikels 40 Buchstabe a;
- f) „Transport“ die Übertragung/Fernleitung und Verteilung von Energiegütern durch die Fernleitungen für Öl- und Ölerzeugnisse und Hochdruck-Erdgas, Hochspannungsstrom-übertragungsnetze und -leitungen, über Schienen- und Straßenverbindungen sowie andere Anlagen für den Transport von Energiegütern;
- g) „unerlaubte Aneignung“ jede Tätigkeit, die in der rechtswidrigen Aneignung von Energiegütern aus Fernleitungen für Öl- und Ölerzeugnisse und Hochdruck-Erdgas, Hochspannungsstromübertragungsnetzen und -leitungen, Schienen- und Straßenverbindungen sowie anderen Anlagen für den Transport von Energiegütern besteht;
- h) „Notsituation“ eine Lage, die zu einer erheblichen Störung oder einer physischen Unterbrechung der Versorgung mit Erdgas, Öl oder elektrischer Energie zwischen der Europäischen Union und der Republik Kasachstan führt, auch bei Transitlieferungen durch Drittländer, oder eine Lage, in der innerhalb der Europäischen Union oder in der Republik Kasachstan eine außergewöhnlich hohe Nachfrage nach Energiegütern besteht, so dass marktbasierte Maßnahmen nicht ausreichen und zusätzlich nicht marktbasierte Maßnahmen ergriffen werden müssen;
- i) „Local-Content-Regelung“
- i) in Bezug auf Waren eine Regelung, nach der ein Unternehmen Waren heimischen Ursprungs oder heimischer Herkunft kaufen oder verwenden muss, wobei bestimmte Waren, eine Warenmenge oder ein Warenwert oder ein Anteil an der Menge oder am Wert seiner heimischen Produktion vorgeschrieben sein können;
- ii) in Bezug auf Dienstleistungen eine Regelung, welche die Wahl des Dienstleistungsanbieters oder der erbrachten Dienstleistung zu Lasten der Dienstleistungen oder Dienstleistungsanbieter der anderen Vertragspartei beschränkt;
- j) „staatseigenes Unternehmen“ jedes Unternehmen, das eine gewerbliche Tätigkeit ausführt und bei dem eine Vertragspartei auf zentraler oder subzentraler Ebene direkt oder indirekt über mehr als 50 % des gezeichneten Kapitals eines Unternehmens oder der mit den Anteilen am Unternehmen verbundenen Stimmrechte verfügt;
- k) „juristische Person“ eine juristische Person im Sinne des Artikels 40 Buchstabe d;
- l) „juristische Person einer Vertragspartei“ eine juristische Person einer Vertragspartei im Sinne des Artikels 40 Buchstabe e.
Schlagworte
Hochspannungsleitung, Schienenverbindung
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40222086
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