ARTIKEL 136
Änderungen und Berichtigungen des Geltungsbereichs
(1) Eine Vertragspartei kann eine Änderung oder Berichtigung der Angaben in Anhang III, die sich auf sie beziehen, vorschlagen.
Änderungen
(2) Schlägt eine Vertragspartei eine Änderung vor,
- a) notifiziert sie dies der anderen Vertragspartei schriftlich und
- b) unterbreitet sie der anderen Vertragspartei in der Notifikation einen Vorschlag für angemessene ausgleichende Anpassungen mit dem Ziel, den Geltungsbereich auf einem vergleichbaren Niveau wie vor der Änderung zu halten.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 Buchstabe b muss eine Vertragspartei keine ausgleichenden Anpassungen gewähren, wenn
- a) die betreffende Änderung in ihrer Wirkung unerheblich ist oder
- b) die Änderung eine Beschaffungsstelle betrifft, bei der die Kontrolle oder der Einfluss der Vertragspartei tatsächlich beseitigt worden ist.
(4) Die Änderung gilt als von der anderen Vertragspartei – auch für die Zwecke von Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Titels – angenommen, sofern die Vertragspartei nicht innerhalb von 45 Tagen nach Eingang der Notifikation im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe a schriftlich Einwände mit der Begründung erhebt, dass folgende Voraussetzung nicht erfüllt sei:
- a) die gemäß Absatz 2 Buchstabe b vorgeschlagene Anpassung reicht aus, um die Vergleichbarkeit des einvernehmlich vereinbarten Geltungsbereichs zu wahren;
- b) die Änderung ist nach Absatz 3 Buchstabe a in ihrer Wirkung unerheblich oder
- c) die Änderung betrifft eine Beschaffungsstelle, bei der nach Absatz 3 Buchstabe b die Kontrolle oder der Einfluss der Vertragspartei tatsächlich beseitigt worden ist.
Berichtigungen
(5) Die folgenden Änderungen an Anhang III Teile 1 bis 3 gelten unter der Voraussetzung als Berichtigung, dass sie sich nicht auf den einvernehmlich vereinbarten Geltungsbereich dieses Kapitels auswirken:
- a) eine Änderung des Namens einer Stelle;
- b) eine Fusion von zwei oder mehr Stellen, die in demselben Teil von Anhang III aufgeführt sind, und
- c) die Aufspaltung einer Stelle in zwei oder mehr Stellen, vorausgesetzt, dass alle neuen Stellen in denselben Teil des Anhangs III wie die ursprüngliche Stelle aufgenommen werden.
(6) Die Vertragsparteien notifizieren einander ihre Berichtigungsvorschläge alle zwei Jahre nach dem Beginn der Anwendung dieses Titels.1
(7) Eine Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei innerhalb von 45 Tagen nach Eingang der Notifikation im Sinne des Absatzes 6 Einwände gegen eine vorgeschlagene Berichtigung melden. Erhebt eine Vertragspartei Einwände, so legt sie die Gründe dar, aus denen sie der Auffassung ist, dass die vorgeschlagene Berichtigung keine Änderung im Sinne des Absatzes 5 darstellt, und beschreibt sie die Auswirkungen der vorgeschlagenen Berichtigung auf den einvernehmlich vereinbarten Geltungsbereich dieses Abkommens. Werden innerhalb von 45 Tagen nach Eingang der Notifikation keine schriftlichen Einwände erhoben, so gilt dies als Zustimmung der Vertragspartei zu der vorgeschlagenen Berichtigung.
Kooperationsausschuss
(8) Werden innerhalb der in den Absätzen 4 und 7 festgelegten Frist keine Einwände gegen eine vorgeschlagene Änderung oder Berichtigung erhoben, kann der Kooperationsausschuss Anhang III ändern, um einer solchen Änderung oder Berichtigung Rechnung zu tragen. Änderungen oder Berichtigungen gelten ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die in den Absätzen 4 und 7 festgelegte Frist abläuft.
(9) Werden gegen eine vorgeschlagene Änderung oder Berichtigung Einwände erhoben, wird die Angelegenheit vom Kooperationsausschuss erörtert. Der Kooperationsausschuss kann beschließen, eine Änderung oder Berichtigung zu genehmigen und Anhang III entsprechend zu ändern.
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1 Diese Verpflichtung gilt als von der Europäischen Union erfüllt, wenn diese der Republik Kasachstan Berichtigungen parallel zu dem Notifizierungszyklus im Rahmen des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen notifiziert.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40222084
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