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ARTIKEL 137 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

ARTIKEL 137

Übergangszeit

Die Anwendung dieses Kapitels beginnt fünf Jahre nach dem Beginn der Anwendung dieses Titels. Für die in Anhang III Teil 4 aufgeführten Waren und die unter Anhang III Teil 6 fallenden Dienstleistungen beginnt die Anwendung dieses Kapitels acht Jahre nach dem Beginn der Anwendung dieses Titels.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222085

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