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Artikel 12 Rückübernahmeabkommen - Durchführungsprotokoll (Serbien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.4.2011

Artikel 12

Sprache der Kommunikation

Die zuständigen Behörden der Parteien gemäß Artikel 1 dieses Protokolls werden bei der Anwendung des Abkommens in deutscher, serbischer oder englischer Sprache kommunizieren.

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