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Artikel 11 Rückübernahmeabkommen - Durchführungsprotokoll (Serbien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.4.2011

Artikel 11

Kosten

Alle Beförderungskosten, die von der ersuchten Partei getragen wurden, werden von der gemäß Artikel 1 zuständigen Behörde der ersuchenden Partei gemäß Artikel 15 des Abkommens innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach Übermittlung der Rechnung unter Anschluss einer detaillierten Kostenauflistung in der Währung Euro refundiert.

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