Artikel 129 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 19.12.1945

Artikel 129

— Sechstes Hauptstück.

Garantien der Verfassung und Verwaltung.

A. Verwaltungsgerichtshof.

(1) Artikel 129.Der Verwaltungsgerichtshof erkennt über Rechtswidrigkeit von Bescheiden (Entscheidungen oder Verfügungen) der Verwaltungsbehörden. Rechtswidrigkeit liegt nicht vor, soweit die Verwaltungsbehörde auf Grund der Bestimmungen des Gesetzes nach freiem Ermessen vorzugehen befugt war und von diesem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

(2) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

  1. 1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
  2. 2. in den Angelegenheiten der Artikel 11 und 12 auch der zuständige Bundesminister.

(3) Die Beschwerde gemäß Z 1 des Absatzes 2 kann erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges durch die beschwerdeführende Partei, die Beschwerde gemäß Z 2 nur gegen einen Bescheid erhoben werden, der von den Parteien im Instanzenzug nicht mehr angefochten werden kann.

(4) Unter welchen Voraussetzungen auch in anderen als den im Absatz 2 angeführten Fällen Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit zulässig sind, wird in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen bestimmt.

(5) Ausgeschlossen von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes sind:

  1. 1. die Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören;
  2. 2. die Disziplinarangelegenheiten der Angestellten des Bundes, der Länder, der Bezirke oder der Gemeinden;
  3. 3. die Angelegenheiten des Patentwesens;
  4. 4. die Angelegenheiten, über die in oberster Instanz die Entscheidung einer Kollegialbehörde zusteht, wenn nach dem die Einrichtung dieser Behörde regelnden Bundes- oder Landesgesetz unter den Mitgliedern sich wenigstens ein Richter befindet, auch die übrigen Mitglieder in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden sind, die Bescheide der Behörde nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen und nicht, ungeachtet des Zutreffens dieser Bedingungen, die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich für zulässig erklärt ist.

Übergangsvorschriften zu Art. 129 enthalten Art. II §§ 22, 23 BVG,

BGBl. Nr. 393/1929.

Schlagworte

Bescheid, Gesetzwidrigkeit, Behörde, Rechtsverletzung, zuständiger

Bundesminister, subjektives Recht, Verwaltungsgerichtshofbeschwerde,

Weisungsfreiheit, Bescheidbeschwerde, Ermessensentscheidung,

Bundesgesetz, Bundesbeamter, Bundesangestellter, Landesbeamter,

Landesangestellter, Gemeindebeamter, Gemeindeangestellter,

Betriebsangestellter

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12002808

alte Dokumentnummer

N1193018941R

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