Artikel 129
— Siebentes Hauptstück
Garantien der Verfassung und Verwaltung
Artikel 129. Zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der gesamten öffentlichen Verwaltung sind die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, der Asylgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof berufen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)