Artikel 129 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Artikel 129

— Sechstes Hauptstück

Garantien der Verfassung und Verwaltung

Artikel 129. Zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der gesamten öffentlichen Verwaltung sind die unabhängigen Verwaltungssenate und der Verwaltungsgerichtshof in Wien berufen.

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