Artikel 129 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

Artikel 129

— Sechstes Hauptstück.

Garantien der Verfassung und Verwaltung.

Artikel 129. Zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der gesamten öffentlichen Verwaltung sind die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern und der Verwaltungsgerichtshof in Wien berufen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)