Artikel 129 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Artikel 129

Garantien der Verfassung und Verwaltung.

Artikel 129. Zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der gesamten öffentlichen Verwaltung sind die unabhängigen Verwaltungssenate und der Verwaltungsgerichtshof in Wien berufen.

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