Artikel 123 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 29.7.1959

Artikel 123

Artikel 123.Der Präsident des Rechnungshofes ist hinsichtlich der Verantwortlichkeit den Mitgliedern der Bundesregierung oder den Mitgliedern der in Betracht kommenden Landesregierung gleichgestellt, je nachdem der Rechnungshof als Organ des Nationalrates oder eines Landtages tätig ist.

(2) Der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes können durch Beschluß des Nationalrates abberufen werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)