Artikel 123 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 03.1.1930

Artikel 123

Artikel 123.Der Präsident des Rechnungshofes ist hinsichtlich der Verantwortlichkeit den Mitgliedern der Bundesregierung gleichgestellt.

(2) Er kann durch Beschluß des Nationalrates abberufen werden.

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