Artikel 123 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Artikel 123

(1) Artikel 123.Der Präsident des Rechnungshofes ist hinsichtlich der Verantwortlichkeit den Mitgliedern der Bundesregierung oder den Mitgliedern der in Betracht kommenden Landesregierung gleichgestellt, je nachdem der Rechnungshof als Organ des Nationalrates oder eines Landtages tätig ist.

(2) Er kann durch Beschluss des Nationalrates abberufen werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2022

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR40045829

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