Artikel 123 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 123

Artikel 123.Der Präsident des Rechnungshofes ist hinsichtlich der Verantwortlichkeit den Mitgliedern der Bundesregierung oder den Mitgliedern der in Betracht kommenden Landesregierung gleichgestellt, je nachdem der Rechnungshof als Organ des Nationalrates oder eines Landtages tätig ist.

(2) Er kann durch Beschluß des Nationalrates abberufen werden.

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