Artikel 11 UStG 1994 - Anhang Binnenmarkt

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Artikel 11

Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen

(1) Art. 11.Der Unternehmer ist zur Ausstellung von Rechnungen verpflichtet für:

  1. 1. steuerfreie Lieferungen im Sinne des Art. 6 Abs. 1;
  2. 2. Lieferungen im Sinne des Art. 2;
  3. 3. sonstige Leistungen, die gemäß Art. 3a Abs. 1 im Inland ausgeführt werden;
  4. 4. den innergemeinschaftlichen Versandhandel, wenn der Unternehmer die Sonderregelung nach Art. 25a im Inland in Anspruch nimmt oder wenn die Lieferung gemäß Art. 3 Abs. 3 im Inland als ausgeführt gilt und er die Sonderregelung gemäß Art. 369a bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG in keinem Mitgliedstaat in Anspruch nimmt.

(2) Wird in Rechnungen über steuerfreie Lieferungen im Sinne des Art. 7 abgerechnet, so sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben. Das gilt nicht in den Fällen des Art. 1 Abs. 7 und des Art. 2.

(3) Rechnungen über die innergemeinschaftlichen Lieferungen von neuen Fahrzeugen an die nicht in Art. 1 Abs. 2 Z 2 genannten Erwerber müssen die in Art. 1 Abs. 8 und 9 bezeichneten Merkmale enthalten. Das gilt auch in den Fällen des Art. 2.

(4) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgeltes für eine noch nicht ausgeführte steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung, besteht hiefür keine Verpflichtung zur Rechnungsausstellung.

(5) § 11 Abs. 6 gilt nicht für Rechnungen über innergemeinschaftliche Lieferungen, Rechnungen gemäß Abs. 1 Z 4 und für Rechnungen gemäß Art. 25 Abs. 4.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022

Gesetzesnummer

10004929

Dokumentnummer

NOR40218728

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