Artikel 11 UStG 1994 - Anhang Binnenmarkt

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Artikel 11

Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen

(1) Art. 11.Der Unternehmer ist zur Ausstellung von Rechnungen verpflichtet für:

  1. 1. steuerfreie Lieferungen im Sinne des Art. 6 Abs. 1;
  2. 2. Lieferungen im Sinne des Art. 2;
  3. 3. sonstige Leistungen, die gemäß Art. 3a Abs. 1 im Inland ausgeführt werden;
  4. 4. Lieferungen, die gemäß Art. 3 Abs. 3 im Inland ausgeführt werden.

(2) Wird in Rechnungen über steuerfreie Lieferungen im Sinne des Art. 7 abgerechnet, so sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben. Das gilt nicht in den Fällen des Art. 1 Abs. 7 und des Art. 2.

(3) Rechnungen über die innergemeinschaftlichen Lieferungen von neuen Fahrzeugen an die nicht in Art. 1 Abs. 2 Z 2 genannten Erwerber müssen die in Art. 1 Abs. 8 und 9 bezeichneten Merkmale enthalten. Das gilt auch in den Fällen des Art. 2.

(4) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgeltes für eine noch nicht ausgeführte steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung, besteht hiefür keine Verpflichtung zur Rechnungsausstellung.

(5) § 11 Abs. 6 gilt nicht für Rechnungen über innergemeinschaftliche Lieferungen, Rechnungen über gemäß Art. 3 Abs. 3 im Inland ausgeführte Lieferungen und für Rechnungen gemäß Art. 25 Abs. 4.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

10004929

Dokumentnummer

NOR40173900

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