Artikel 11 UStG 1994 - Anhang Binnenmarkt

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1996

Artikel 11

Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen

(1) Art. 11.Führt der Unternehmer steuerfreie Lieferungen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 aus, so ist er zur Ausstellung von Rechnungen verpflichtet, in denen er auf die Steuerfreiheit hinweist. Soweit Unternehmer Lieferungen im Sinne des Art. 3 Abs. 3 und sonstige Leistungen im Sinne des Art. 3a Abs. 1 bis 4 und 6 im Inland ausführen, sind sie zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Steuer verpflichtet. Der erste Satz gilt auch für Fahrzeuglieferer (Art. 2).

(2) Wird in Rechnungen über steuerfreie Lieferungen im Sinne des Art. 7 oder über sonstige Leistungen im Sinne des Art. 3a Abs. 1 bis 4 und 6 abgerechnet, so sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben. Das gilt nicht in den Fällen des Art. 1 Abs. 7 und des Art. 2.

(3) Rechnungen über die innergemeinschaftlichen Lieferungen von neuen Fahrzeugen an die nicht in Art. 1 Abs. 2 Z 2 genannten Erwerber müssen die in Art. 1 Abs. 8 und 9 bezeichneten Merkmale enthalten. Das gilt auch in den Fällen des Art. 2.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019

Gesetzesnummer

10004929

Dokumentnummer

NOR12054867

alte Dokumentnummer

N3199651553L

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