Artikel 11 UStG 1994 - Anhang Binnenmarkt

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Artikel 11

Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen

(1) Art. 11.Führt der Unternehmer steuerfreie Lieferungen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 aus, so ist er spätestens am fünfzehnten Tag des Kalendermonates, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist, zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet, in der er auf die Steuerfreiheit hinweist. Soweit Unternehmer Lieferungen im Sinne des Art. 3 Abs. 3 und sonstige Leistungen im Sinne des Art. 3a Abs. 1 im Inland ausführen, sind sie zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Steuer verpflichtet. Der erste Satz gilt auch für Fahrzeuglieferer (Art. 2).

(2) Wird in Rechnungen über steuerfreie Lieferungen im Sinne des Art. 7 abgerechnet, so sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben. Das gilt nicht in den Fällen des Art. 1 Abs. 7 und des Art. 2.

(3) Rechnungen über die innergemeinschaftlichen Lieferungen von neuen Fahrzeugen an die nicht in Art. 1 Abs. 2 Z 2 genannten Erwerber müssen die in Art. 1 Abs. 8 und 9 bezeichneten Merkmale enthalten. Das gilt auch in den Fällen des Art. 2.

(4) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgeltes für eine noch nicht ausgeführte steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung, besteht hiefür keine Verpflichtung zur Rechnungsausstellung.

(5) § 11 Abs. 6 gilt nicht für Rechnungen über innergemeinschaftliche Lieferungen und für Rechnungen gemäß Art. 25 Abs. 4.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019

Gesetzesnummer

10004929

Dokumentnummer

NOR40143631

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