So ist nach österreichischem Recht (§ 9 Abs. 2 und 3 IPR-Gesetz, BGBl. Nr. 304/1978) das Personalstatut von Staatenlosen oder Flüchtlingen das Recht des Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Artikel 11
Im Sinne dieses Übereinkommens sind unter dem Begriff „Angehörige eines Staates“ sowohl die Personen zu verstehen, die die Staatsangehörigkeit dieses Staates haben, als auch diejenigen, deren Personalstatut sich nach dem Recht dieses Staates bestimmt.
So ist nach österreichischem Recht (§ 9 Abs. 2 und 3 IPR-Gesetz, BGBl. Nr. 304/1978) das Personalstatut von Staatenlosen oder Flüchtlingen das Recht des Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2024
Gesetzesnummer
10002427
Dokumentnummer
NOR12031354
alte Dokumentnummer
N2197827704S
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