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Artikel 11 DG – Anerk. Ehe

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.12.1977

So ist nach österreichischem Recht (§ 9 Abs. 2 und 3 IPR-Gesetz, BGBl. Nr. 304/1978) das Personalstatut von Staatenlosen oder Flüchtlingen das Recht des Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Artikel 11

Im Sinne dieses Übereinkommens sind unter dem Begriff „Angehörige eines Staates“ sowohl die Personen zu verstehen, die die Staatsangehörigkeit dieses Staates haben, als auch diejenigen, deren Personalstatut sich nach dem Recht dieses Staates bestimmt.

So ist nach österreichischem Recht (§ 9 Abs. 2 und 3 IPR-Gesetz, BGBl. Nr. 304/1978) das Personalstatut von Staatenlosen oder Flüchtlingen das Recht des Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2024

Gesetzesnummer

10002427

Dokumentnummer

NOR12031354

alte Dokumentnummer

N2197827704S

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