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Artikel 10 DG – Anerk. Ehe

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.12.1977

Artikel 10

Ist bereits bei einer Behörde eines Vertragsstaats die Auflösung, die Trennung, die Feststellung des Bestehens, des Nichtbestehens oder der Gültigkeit oder die Nichtigerklärung einer Ehe begehrt worden, so haben sich die Behörden der anderen Vertragsstaaten, auch von Amts wegen, der sachlichen Entscheidung über jedes bei ihnen gestellte Begehren zu enthalten, das denselben Gegenstand betrifft und zwischen denselben Parteien in derselben Parteistellung erhoben worden ist.

Die später angerufene Behörde kann jedoch eine Frist von mindestens einem Jahr festsetzen, nach deren Ablauf sie entscheiden darf, sofern das zuerst gestellte Begehren noch zu keiner sachlichen Entscheidung geführt hat.

Schlagworte

Streitanhängigkeit

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2024

Gesetzesnummer

10002427

Dokumentnummer

NOR12031353

alte Dokumentnummer

N2197827703S

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