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Artikel 9 DG – Anerk. Ehe

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.12.1977

Artikel 9

Ist eine Entscheidung über die Auflösung oder die Nichtigerklärung einer Ehe in einem Vertragsstaat auf Grund dieses Übereinkommens anerkannt worden, so darf eine neue Eheschließung in diesem Staate nicht allein deshalb verweigert werden, weil das Recht eines Drittstaates diese Auflösung oder diese Nichtigerklärung nicht zuläßt oder nicht anerkennt.

Schlagworte

Ehefähigkeit

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2024

Gesetzesnummer

10002427

Dokumentnummer

NOR12031352

alte Dokumentnummer

N2197827702S

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