Artikel 9
Ist eine Entscheidung über die Auflösung oder die Nichtigerklärung einer Ehe in einem Vertragsstaat auf Grund dieses Übereinkommens anerkannt worden, so darf eine neue Eheschließung in diesem Staate nicht allein deshalb verweigert werden, weil das Recht eines Drittstaates diese Auflösung oder diese Nichtigerklärung nicht zuläßt oder nicht anerkennt.
Schlagworte
Ehefähigkeit
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2024
Gesetzesnummer
10002427
Dokumentnummer
NOR12031352
alte Dokumentnummer
N2197827702S
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