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Artikel 10. Schutz der für die Landwirtschaft nützlichen Vögel

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.1920

Artikel 10.

Die hohen vertragschließenden Teile werden die geeigneten Maßnahmen treffen, um ihre Gesetzgebung binnen eines vom Tage der Unterzeichnung des Übereinkommens zu berechnenden Zeitraumes von drei Jahren mit den Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens in Einklang zu bringen.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

10010183

Dokumentnummer

NOR12129177

alte Dokumentnummer

N8192054615L

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