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Artikel 9. Schutz der für die Landwirtschaft nützlichen Vögel

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.1920

Artikel 9.

Jeder der vertragschließenden Teile darf Ausnahmen von den Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens festsetzen:

1. für diejenigen Vögel, welche die Gesetzgebung des Landes als der Jagd oder der Fischerei schädlich zu schießen oder zu töten gestattet;

2. für diejenigen Vögel, welche die Gesetzgebung des Landes als der örtlichen Landwirtschaft schädlich bezeichnet.

In Ermanglung eines von der Gesetzgebung des Landes aufgestellten amtlichen Verzeichnisses findet die Bestimmung des Absatzes 2 dieses Artikels auf jene Vögel Anwendung, welche in dem diesem Übereinkommen angeschlossenen Verzeichnisse 2 angeführt sind.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

10010183

Dokumentnummer

NOR12129176

alte Dokumentnummer

N8192054614L

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