Artikel 10.
Die hohen vertragschließenden Teile werden die geeigneten Maßnahmen treffen, um ihre Gesetzgebung binnen eines vom Tage der Unterzeichnung des Übereinkommens zu berechnenden Zeitraumes von drei Jahren mit den Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens in Einklang zu bringen.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2020
Gesetzesnummer
10010183
Dokumentnummer
NOR12129177
alte Dokumentnummer
N8192054615L
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