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Artikel 101 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

ABSCHNITT 4

GELTUNGSBEREICH DER NORMALEN VERFAHREN UND DER VEREINFACHTEN VERFAHREN KOMBINIERTER VERKEHR SCHIENE - STRASSE

Artikel 101

(1) Die Artikel 72 bis 100 schließen nicht aus, daß die in der Anlage I festgelegten Verfahren in Anspruch genommen werden. Jedoch gelten die Artikel 74 und 76 oder 88 und 91.

(2) In dem in Absatz 1 genannten Fall ist beim Ausfüllen des Frachtbriefs CIM oder des Übergabescheins TR im Feld für die Angabe der Beilagen dieser Papiere gut sichtbar ein Hinweis auf die verwendeten T 1- oder T 2-Anmeldungen einzutragen. Dieser Hinweis muß die Art, die ausstellende Behörde, das Datum und die Registriernummer jedes verwendeten Versandpapiers enthalten.

Das Exemplar Nr. 2 des Frachtbriefs CIM oder die Exemplare Nrn. 1 und 2 des Übergabescheins TR sind ferner mit dem Sichtvermerk der Eisenbahngesellschaft zu versehen, in deren Bezirk der letzte mit der Durchführung des T 1- oder T 2-Verfahrens befaßte Bahnhof liegt. Diese Eisenbahngesellschaft bringt ihren Vermerk an, nachdem sie sich vergewissert hat, daß die Warenbeförderung mit einem oder mehreren der genannten Versandpapiere erfolgt.

Endet ein in Absatz 1 und im ersten Unterabsatz dieses Absatzes bezeichnetes T 1- oder T 2-Verfahren in einem EFTA-Land, so kann dieses Land vorschreiben, daß das Exemplar Nr. 2 des Frachtbriefs CIM oder die Exemplare Nrn. 1 und 2 des Übergabescheins TR der Zollstelle vorzulegen sind, in deren Bezirk der letzte mit der Durchführung des T 1- oder T 2-Verfahrens befaßte Bahnhof liegt. Diese Zollstelle gibt darauf ihren Vermerk ab, nachdem sie sich vergewissert hat, daß die Warenbeförderung mit einem oder mehreren der genannten Versandpapiere erfolgt.

(3) Wird ein T 1- oder T 2-Verfahren gemäß den Artikeln 85 bis 99 mit Übergabeschein TR durchgeführt, so sind die Artikel 72 bis 84 und 101 Absätze 1 und 2 auf einen hierbei verwendeten Frachtbrief CIM nicht anwendbar. In dem Frachtbrief CIM ist im Feld für die Angabe der Beilagen gut sichtbar ein Hinweis auf den Übergabeschein TR anzubringen. Dieser Hinweis muß die Angabe „Übergabeschein TR'', gefolgt von der Seriennummer, enthalten.

(4) Wird eine im kombinierten Verkehr Schiene - Straße unter Verwendung eines oder mehrerer Versandanmeldungen beförderte Warensendung von der Eisenbahn in einem Bahnhof übernommen und auf Eisenbahnwagen weiterbefördert, so haften die Eisenbahnverwaltungen für die Entrichtung der Zölle und anderen Abgaben, wenn im Verlauf des Schienentransports Zuwiderhandlungen begangen werden, soweit in dem Land, in dem die Zuwiderhandlung begangen bzw. vermutlich begangen worden ist, keine gültige Sicherheitsleistung besteht und insofern, als die Beträge vom Hauptverpflichteten oder seinem Bürgen nicht erlangt werden können.

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