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Artikel 97 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

BEFÖRDERUNG AUS DRITTLÄNDERN

Artikel 97

(1) Beginnt eine Beförderung außerhalb des Gebiets der Vertragsparteien und soll sie innerhalb des Gebiets der Vertragsparteien enden, so übernimmt die Zollstelle, in deren Bezirk der Grenzbahnhof liegt, über den die Sendung in das Gebiet der Vertragsparteien eingeht, die Aufgabe der Abgangsstelle Bei der Abgangsstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.

(2) Die Zollstelle, bei der die Waren gestellt werden, übernimmt die Aufgabe der Bestimmungsstelle.

Bei der Bestimmungsstelle sind die in Artikel 95 vorgesehenen Förmlichkeiten zu erfüllen.

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