BEFÖRDERUNG NACH UND AUS DRITTLÄNDERN
BEFÖRDERUNG NACH DRITTLÄNDERN
Artikel 81
(1) Beginnt eine Beförderung innerhalb der Vertragsparteien und soll sie außerhalb der Vertragsparteien enden, so gelten die Artikel 78 und 79.
(2) Die Zollstelle, in deren Bezirk der Grenzbahnhof liegt, über den die Sendung das Gebiet der Vertragsparteien verläßt, übernimmt die Aufgabe der Bestimmungsstelle.
(3) Bei der Bestimmungsstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)