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Artikel 75 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

HAUPTVERPFLICHTETER

Artikel 75

  1. 1. Die Eisenbahngesellschaft, die die Waren mit einem als Anmeldung oder Versandschein T 1 oder T 2 geltenden Frachtbrief CIM annimmt, wird für dieses Verfahren Hauptverpflichteter.
  2. 2. Die Eisenbahngesellschaft des Landes, über dessen Gebiet die Sendung in die Vertragspartei gelangt ist, wird für Versandverfahren mit Waren, die von der Eisenbahngesellschaft eines Drittlands zur Beförderung übernommen worden sind, Hauptverpflichteter.

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