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Artikel 76 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

AUFKLEBER

Artikel 76

Die Eisenbahngesellschaften sorgen dafür, daß die im T 1- oder T 2-Verfahren durchgeführten Beförderungen durch Aufkleber mit einem Piktogramm gekennzeichnet werden, dessen Muster in Anhang XIV (Anm.: Anhang nicht darstellbar) abgebildet ist.

Die Aufkleber werden auf dem Frachtbrief CIM sowie an dem Waggon, sofern es sich um abgeschlossene Ladungen handelt, in den übrigen Fällen aber an dem (den) Packstück(en) angebracht.

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