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Artikel 100 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

ABSCHNITT 3

SONSTIGE BESTIMMUNGEN LADELISTEN

Artikel 100

(1) Die Artikel 23 bis 26 gelten für Ladelisten, die gegebenenfalls dem Frachtbrief CIM oder dem Übergabeschein TR beigefügt werden. Die Anzahl der beigefügten Listen wird im Feld für die Angabe der Beilagen des Frachtbriefs CIM oder des Übergabescheins TR eingetragen.

In die Ladelisten ist außerdem die Nummer des Waggons, auf den sich der Frachtbrief CIM bezieht, oder gegebenenfalls die Nummer des Behälters, in dem sich die Waren befinden, einzutragen.

(2) Beginnt eine Beförderung, die sowohl im T 1-Verfahren beförderte Waren als auch im T 2-Verfahren beförderte Waren betrifft, innerhalb des Gebiets der Vertragsparteien, so sind getrennte Ladelisten zu verwenden; bei mit Übergabeschein TR durchgeführten Beförderungen in Großbehältern sind getrennte Ladelisten für jeden der Großbehälter zu verwenden, in denen sich beide Warenkategorien befinden.

Die laufenden Nummern der Ladelisten, die sich auf jede der beiden Warenkategorien beziehen, müssen in dem Feld für die Angabe der Warenbezeichnung des Frachtbriefs CIM oder des Übergabescheins TR vermerkt werden.

(3) In den in Absätzen 1 und 2 genannten Fällen sind die Ladelisten, die dem Frachtbrief CIM oder dem Übergabeschein TR beigefügt sind, im Hinblick auf die Verfahren der Artikel 72 bis 101 Teil der genannten Papiere und haben die gleiche Rechtswirkung.

Die Originale dieser Ladelisten müssen den Sichtvermerk des Versandbahnhofs tragen.

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