3. Abschnitt
Begleitende Maßnahmen betreffend die Nagoya-Verordnung und
die Nagoya Durchführungsverordnung
§ 6
Abhilfemaßnahmen oder sonstige Maßnahmen, vorläufige Sofortmaßnahmen
(1) Die Landesregierung hat bei Vorliegen von Nachweisen im Sinne des Art. 5 Abs. 4 zweiter UAbs. der Nagoya-Verordnung nach Maßgabe dieser Bestimmung und Art. 4 Z 5 der Nagoya-Durchführungsverordnung mit Bescheid Abhilfemaßnahmen oder sonstige Maßnahmen festzulegen.
(2) Die Landesregierung hat im Fall der Feststellung von Mängeln im Sinne des Art. 9 Abs. 6 der Nagoya-Verordnung
- 1. dem Nutzer nach Maßgabe des ersten UAbs. dieser Bestimmung mit Bescheid Abhilfemaßnahmen oder sonstige Maßnahmen vorzuschreiben oder
- 2. nach Maßgabe des zweiten UAbs. dieser Bestimmung vorläufige Sofortmaßnahmen durch Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu treffen.
08.11.2019
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