Art. 1 § 6 Burgenländisches Pflegegeldgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Anrechnung

§ 6

Geldleistungen, die wegen Pflegebedürftigkeit nach anderen innerstaatlichen oder ausländischen Vorschriften gewährt werden, sind auf das Pflegegeld nach diesem Gesetz anzurechnen. Von der Erhöhung der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/1998, ist ein Betrag von S 825,-- monatlich anzurechnen.

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