Laut LGBl. Nr. 56/2009: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 25. Juni 2009, G 153/08-8, den zweiten Satz des § 6 Abs. 2 und § 7 als verfassungswidrig aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof hat ferner ausgesprochen, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten.
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 22/2008, LGBl. Nr. 56/2009 (VfGH) zu Abs. 3: LGBl. Nr. 64/1998, LGBl. Nr. 22/2008
3. Abschnitt
Durchführung der Förderung
§ 6
Förderungsstelle
(1) Die Landesregierung hat zur Durchführung der Förderungsmaßnahmen gemäß § 5 dieses Gesetzes die Wirtschaftsservice Burgenland Aktiengesellschaft - WiBAG zu gründen.
(2) Die Wirtschaftsservice Burgenland Aktiengesellschaft - WiBAG ist mit der Durchführung der Maßnahmen gemäß § 5 Z 1 und 2, insbesondere der Begutachtung, der Abwicklung und der Kontrolle, treuhändig zu betrauen, dabei sind Förderungsansuchen oder sonstige Unterlagen, die als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden können, bei dieser Gesellschaft einzubringen. Die näheren Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung und die vom Förderungswerber vorzulegenden Unterlagen sind von der Wirtschaftsservice Burgenland Aktiengesellschaft - WiBAG in Richtlinien festzulegen. Die Gewährung einer Förderung darf ausschließlich auf Basis der erlassenen Richtlinien erfolgen. Die Erlassung sowie die Änderung dieser Richtlinien erfolgt nach vorheriger Genehmigung durch die Landesregierung und sind im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren. Die erstmalige Erlassung dieser Richtlinien kann durch die Landesregierung erfolgen.
(3) Die Entscheidung über und die Durchführung der Maßnahmen im Sinne des § 5 Z 3 bis 5 obliegen unter Beachtung der Zielsetzungen (§§ 1 und 2) und der Schwerpunkte (§ 3) grundsätzlich der Wirtschaftsservice Burgenland Aktiengesellschaft - WiBAG. Sie kann sich dabei auch anderer Rechtsträger bedienen.
(4) Über die gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes durchgeführten Maßnahmen hat die Wirtschaftsservice Burgenland Aktiengesellschaft - WiBAG der Landesregierung jährlich zu berichten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)