Schlußbestimmungen
§ 6.
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Landesvertragsbedienstetengesetz 1971, LGBl. Nr. 31, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 22/1984, außer Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes dürfen auch rückwirkend, frühestens jedoch mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, in Kraft gesetzt werden.
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