LGBl. Nr. 24/1996, LGBl. Nr. 8/1999, LGBl. Nr. 32/2001, LGBl. Nr. 59/2003, LGBl. Nr. 31/2005
Anrechnung
§ 6
Der Anspruch auf Pflegegeld verringert sich in dem Ausmaß, in dem ein Anspruch auf eine Leistung wegen Pflegebedürftigkeit nach anderen bundes- oder landesrechtlichen oder nach ausländischen Vorschriften besteht. Entsprechende Leistungen sind anzurechnen. Von der Erhöhung der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 367, zuletzt geändert durch Gesetz BGBl. I Nr. 157/2004, ist ein Betrag von 60 Euro monatlich anzurechnen.
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