Art. 1 § 1 Lehrpläne der Mittelschulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2020

Artikel 1

Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Lehrpläne der Mittelschulen

§ 1.

Für die einzelnen Formen der Mittelschulen werden folgende Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:

  1. 1. Lehrplan der Mittelschule (Anlage 1),
  2. 2. Lehrplan der Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung (Musikmittelschule) (Anlage 2),
  3. 3. Lehrplan der Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung (Sportmittelschule) (Anlage 3),
  4. 4. Lehrplan der Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der skisportlichen Ausbildung (Skimittelschule) (Anlage 4),
  5. 5. Lehrplan der Abteilungen für den Unterricht in slowenischer Sprache, die in Mittelschulen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtet sind (Anlage 5).

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2023

Gesetzesnummer

20007850

Dokumentnummer

NOR40226178

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