zum klassenweise gestaffelten Inkrafttreten vgl. Art. 1 § 2 Abs. 10
Artikel 1
Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Lehrpläne der Mittelschulen
§ 1.
Für die einzelnen Formen der Mittelschulen werden folgende Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:
- 1. Lehrplan der Mittelschule (Anlage 1),
- 2. Lehrplan der Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung (Sonderform Musikmittelschule) (Anlage 2),
- 3. Lehrplan der Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung (Sonderform Sportmittelschule) (Anlage 3),
- 4. Lehrplan der Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der skisportlichen Ausbildung (Sonderform Skimittelschule) (Anlage 4),
- 5. Lehrplan der Abteilungen für den Unterricht in slowenischer Sprache, die in Mittelschulen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtet sind (Anlage 5),
- 5a. Lehrplan der Abteilungen für den Unterricht in slowenischer Sprache, die in der Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung (Sonderform Musikmittelschule) mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtet sind (Anlage 5a),
- 5b. Lehrplan der Abteilungen für den Unterricht in slowenischer Sprache, die in der Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung (Sonderform Sportmittelschule) mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtet sind (Anlage 5b),
- 6. Lehrplan der Abteilungen für den Unterricht in kroatischer Sprache, die in Mittelschulen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtet sind sowie für die zweisprachige Mittelschule Großwarasdorf (Anlage 6),
- 7. Lehrplan der Abteilungen für den Unterricht in ungarischer Sprache, die in Mittelschulen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtet sind (Anlage 7).
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024
Gesetzesnummer
20007850
Dokumentnummer
NOR40255182
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