Art. 1 § 1 Lehrpläne der Mittelschulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2023

zum klassenweise gestaffelten Inkrafttreten vgl. Art. 1 § 2 Abs. 9

Artikel 1

Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Lehrpläne der Mittelschulen

§ 1.

Für die einzelnen Formen der Mittelschulen werden folgende Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:

  1. 1. Lehrplan der Mittelschule (Anlage 1),
  2. 2. Lehrplan der Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung (Sonderform Musikmittelschule) (Anlage 2),
  3. 3. Lehrplan der Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung (Sonderform Sportmittelschule) (Anlage 3),
  4. 4. Lehrplan der Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der skisportlichen Ausbildung (Sonderform Skimittelschule) (Anlage 4),
  5. 5. Lehrplan der Abteilungen für den Unterricht in slowenischer Sprache, die in Mittelschulen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtet sind (Anlage 5),
  6. 6. Lehrplan der Abteilungen für den Unterricht in kroatischer Sprache, die in Mittelschulen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtet sind sowie für die zweisprachige Mittelschule Großwarasdorf (Anlage 6),
  7. 7. Lehrplan der Abteilungen für den Unterricht in ungarischer Sprache, die in Mittelschulen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtet sind (Anlage 7).

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2023

Gesetzesnummer

20007850

Dokumentnummer

NOR40250494

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