Art. 1 § 1 Lehrpläne der Mittelschulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2012

Artikel 1

Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Lehrpläne der Neuen Mittelschulen

§ 1.

Für die einzelnen Formen der Neuen Mittelschulen werden folgende Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:

  1. 1. Lehrplan der Neuen Mittelschule (Anlage 1),
  2. 2. Lehrplan der Neuen Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung (Neue Musikmittelschule) (Anlage 2),
  3. 3. Lehrplan der Neuen Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung (Neue Sportmittelschule) (Anlage 3),
  4. 4. Lehrplan der Neuen Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der skisportlichen Ausbildung (Neue Skimittelschule) (Anlage 4),
  5. 5. Lehrplan der Abteilungen für den Unterricht in slowenischer Sprache, die in Neuen Mittelschulen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtet sind (Anlage 5).

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2020

Gesetzesnummer

20007850

Dokumentnummer

NOR40140145

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