Anwendungsbereich
§ 1.
(1) Dieses Gesetz ist auf Bedienstete anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Burgenland stehen (Landesvertragsbedienstete). Ausgenommen sind Personen, auf die das Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 249/1970, und das Land- und Forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, BGBl. Nr. 244/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 250/1970, Anwendung findet, sowie unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 die im § 1 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung, genannten Personen.
(2) Dieses Gesetz ist auch auf Bedienstete anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Burgenland stehen und deren Dienstverhältnis bisher durch das Gehaltskassengesetz 1959, BGBl. Nr. 254, geregelt war.
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