Artikel I
§ 1.
(1) Zur Förderung der Wirtschaft des Burgenlandes wird der Burgenländische Wirtschaftsförderungsfonds - im folgenden kurz als „Fonds'' bezeichnet - errichtet.
(2) Der Fonds ist ein Verwaltungsfonds; er wird von der Landesregierung verwaltet.
(3) Die Landesregierung hat die Burgenländische Risiko-Kapitalbeteiligungsaktiengesellschaft - im folgenden „Aktiengesellschaft'' genannt - zu gründen und sich dieser bei der Durchführung der Förderungsmaßnahmen zu bedienen.
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