Art. 1 § 1 Ehrenzeichen des Landes Burgenland, Statut

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1967

Artikel I

Inhaber des Ehrenzeichens

§ 1

(1) Das Ehrenzeichen des Landes Burgenland wird an Personen verliehen, die durch öffentliches oder privates Wirken besondere Leistungen für das allgemeine Wohl vollbracht oder sonst das Ansehen und die Entwicklung des Landes Burgenland gefördert haben, sowie an Personen, die sich Verdienste auf Sachgebieten erworben haben, die in Vollziehung Landessache sind.

(2) Anregungen auf Verleihung des Ehrenzeichens des Landes Burgenland können im Wege der nach dem ordentlichen Wohnsitz des Auszuzeichnenden zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde und in Ermangelung eines Wohnsitzes in Burgenland unmittelbar bei der Landesregierung gestellt werden.

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