1. Hauptstück
Gesetz, mit dem im Burgenland ein einheitliches Pflegegeld eingeführt wird (Burgenländisches Pflegegeldgesetz - Bgld. PGG)
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Zweck des Pflegegeldes
§ 1
Das Pflegegeld hat den Zweck, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen.
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