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Anlage 4 Personenbeförderung im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.5.2000

Anlage 4

— MEMORANDUM

zu Artikel 5, 6, 7 und 8 des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechischen Republik über die internationale Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße

Die Vertragsparteien vereinbaren folgende Regelung:

(1) Alljährlich wird auf Basis der Gegenseitigkeit und unter Beachtung einer schrittweisen Umsetzung der festgelegten technischen Standards eine bestimmte Anzahl an Einzelgenehmigungen vereinbart.

(2) Die Vertragsparteien übergeben ein Monat vor Beginn jedes Kalenderjahres die vereinbarte Anzahl von Genehmigungen.

(3) Als Genehmigung gemäß Artikel 5 Abs. 6 vereinbaren die Vertragsparteien ein in deutscher und tschechischer Sprache verfaßtes Muster der Genehmigung in der Anlage 1 zu diesem Memorandum.

(4) Die Vertragsparteien vereinbaren als Kontrolldokument gemäß Artikel 6 Abs. 3 das ASOR-Kontrolldokument oder das relevante EU-Dokument mit Fahrgastliste oder das in Anlage 2 zum Memorandum befindliche Fahrtenblatt mit Fahrgastliste.

(5) Gemäß Artikel 7 Abs. 3 vereinbaren die Vertragsparteien hinsichtlich des Standes der Technik folgendes:

  1. a) Emissonsstandards:

Rauchgastrübung

 

ECE R 24.03

 

 

oder

EG Richtlinie 72/306 in der Fassung 89/491

Abgase

 

 

 

 

Als Voraussetzung für die Genehmigungsfreiheit sind in diesem Bereich

 

2000

 

 

„EURO 0“ (= ECE 49.01)

 

2001, 2002 und 2003

 

 

„EURO I“ Vorschriften (= ECE 49.02, approval A)

 

ab 2004

 

 

„EURO II“ Vorschriften (= ECE 49.02 approval B)

 

Vorschriften zu erfüllen.

 

 

Lärm

 

ECE R 51.01

 

 

oder

EG Richtlinie 70/157 in der Fassung 89/491

     

  1. b) Sicherheitstechnische Standards ab 2001:

 

 

 

ECE R 13.06

 

 

oder

EG Richtlinie 71/320 in der Fassung 91/422

     

(6) Als Nachweis (technischer Fahrzeugbericht für Busse) gemäß Artikel 7 Abs. 2 gilt das in der Anlage 3 zu diesem Memorandum enthaltene Muster oder die entsprechenden Fahrzeugpapiere, deren Muster die Vertragsparteien austauschen.

(7) Weitere zu erfüllende technische Standards sind:

Tachograph

 

AETR

 

 

oder

EG Verordnung 3821/85

Geschwindigkeitsbegrenzer

ECE R 89

 

 

oder

EG Richtlinie 92/24

     

GESCHEHEN zu Praha am 30. Mai 2000 zwei Urschriften, in deutscher Sprache und tschechischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2019

Gesetzesnummer

20001996

Dokumentnummer

NOR40031321

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