§ 0
Personenbeförderung im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße (Ukraine)
Kurztitel
Personenbeförderung im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße (Ukraine)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 271/2002
Inkrafttretensdatum
06.11.2002
Langtitel
VEREINBARUNG zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Ministerkabinett der Ukraine über die internationale Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße
StF: BGBl. III Nr. 271/2002
Ratifikationstext
Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 14 mit 6. November 2002 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
PRÄAMBEL
Die Regierung der Republik Österreich und das Ministerkabinett der Ukraine, nachfolgend als die Vertragsparteien bezeichnet,
Im BEWUSSTSEIN der Beschlüsse der Dritten Paneuropäischen Verkehrskonferenz vom Juni 1997 in Helsinki auch im internationalen Straßenpersonenverkehr zur Sicherstellung und Erhöhung der Straßenverkehrssicherheit Maßnahmen zu ergreifen,
ENTSCHLOSSEN, zur Verwirklichung dieser Zielsetzung eines hohen Schutzniveaus jeweils die neuesten Technologien nach dem Stand der Technik – insbesondere hinsichtlich der Minimierung des Lärm- und Schadstoffausstoßes sowie der Gewährleistung eines hohen sicherheitstechnischen Standards – anzuwenden,
IN DEM BESTREBEN, die internationale Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße zwischen ihren beiden Staaten auf diese Weise zu regeln, sowie deren Organisation und Durchführung zu erleichtern, und hierdurch auch einen Beitrag zur Förderung des Tourismus und der gegenseitigen Völkerverständigung in Europa zu leisten, haben folgendes vereinbart:
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