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Artikel 5 Personenbeförderung im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.5.2000

Artikel 5

Genehmigungspflicht

(1) Die im Anwendungsbereich angeführten Verkehrsdienste bedürfen grundsätzlich einer Genehmigung der Vertragspartei, in deren Staatsgebiet die Personenbeförderung stattfindet, sofern Artikel 7 nichts anderes bestimmt.

(2) Die Genehmigungen werden als Einzelgenehmigungen erteilt. Die Einzelgenehmigung gilt für eine Hin- und Rückfahrt. Es obliegt der Gemischten Kommission (Artikel 11) die Dauer der Gültigkeit der Genehmigungen festzulegen.

(3) Die vollständig ausgefüllte Genehmigung ist bei jeder Beförderung mitzuführen und auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen.

(4) Die Genehmigung muß mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. a) Name (Firma) und Sitz des Unternehmers,
  2. b) amtliche/s Kennzeichen des/der Fahrzeuge/s,
  3. c) Vor- und Zuname des/der Lenker/s,
  4. d) Reiseweg (Anführung der Grenzübergänge),
  5. e) Beginn und Ende der Fahrt (Ort und Datum).

(5) Die Genehmigung gilt ausschließlich für den Unternehmer, auf dessen Namen sie lautet und ist nicht übertragbar. Die Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden des einen Vertragsstaates den zuständigen Behörden des anderen Vertragsstaates übermittelt, welche die Genehmigungen ausgefüllt an den in Betracht kommenden Unternehmer ausgeben, es sei denn eine andere Stelle wurde mit Zustimmung der anderen zur Ausgabe der Genehmigungen ermächtigt. Die Angaben gemäß Absatz 4 lit. b bis e können vom Unternehmer selbst ausgefüllt werden.

(6) Die nähere Form der Genehmigung wird von der Gemischten Kommission festgelegt.

Schlagworte

Hinfahrt, Vorname

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2019

Gesetzesnummer

20001996

Dokumentnummer

NOR40031309

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