vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 7 Personenbeförderung im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.5.2000

Artikel 7

Genehmigungsfreie Verkehre

(1) Nachfolgend angeführte Verkehrsdienste dürfen ohne das Erfordernis einer Genehmigung durchgeführt werden, wenn das Fahrzeug, mit dem die Beförderung erfolgt, einen Stand der Technik hinsichtlich Emissionen und technischen Sicherheitstandards erfüllt, der im Memorandum zu diesem Abkommen festgelegt ist:

  1. a) „Rundfahrten mit geschlossenen Türen“, das sind Fahrten, die mit demselben Fahrzeug ausgeführt werden, das auf der gesamten Fahrstrecke dieselbe Reisegruppe befördert und sie an den Ausgangspunkt zurückbringt;
  2. b) Verkehrsdienste, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenommen werden und die Rückfahrt eine Leerfahrt ist;
  3. c) Verkehrsdienste, bei denen die Hinfahrt eine Leerfahrt ist und alle Fahrgäste am selben Ort aufgenommen werden und die Fahrgäste
  1. ca) die aus einem Drittland stammen und auf Grund von Beförderungsverträgen, die vor ihrer Ankunft auf dem Gebiet der jeweiligen Vertragspartei, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, geschlossen wurden, in Gruppen zusammengefaßt sind und in das Gebiet der Vertragspartei befördert werden, in der das Fahrzeug zugelassen ist oder
  2. cb) vorher von dem selben Verkehrsunternehmer in das Gebiet der Vertragspartei gebracht worden sind, in dem sie wieder aufgenommen werden, und in das Gebiet der Vertragspartei, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, befördert werden oder
  3. cc) eingeladen worden sind, sich in das Gebiet einer anderen Vertragspartei zu begeben, wobei der Einladende die Beförderungskosten übernimmt. Die Fahrgäste müssen ein zusammengehöriger Personenkreis sein, der nicht nur zum Zweck der Fahrt gebildet werden darf und der in das Gebiet der Vertragspartei, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, gebracht wird;
  1. d) Pendelfahrten nach dem Artikel 2 Absatz 3 lit. c.

(2) Bei Beförderungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels ist im Fahrzeug zusätzlich zum Kontrolldokument gemäß Artikel 6 und anstelle der Genehmigung gemäß Artikel 5 ein entsprechender Nachweis hinsichtlich der Erfüllung des Standes der Technik im Sinne des Absatzes 3 mitzuführen. Dieser Nachweis ist auf Verlangen den zuständigen Kontrollorganen vorzuweisen. Der Nachweis wird von den zuständigen Behörden des betreffenden Vertragsstaates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, oder einer anderen hierzu ermächtigten Stelle ausgestellt. Die zuständigen Behörden der einen Vertragspartei geben den zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei bekannt, welche Stellen zur Ausgabe des Nachweises ermächtigt wurden. Die Form und der genaue Inhalt dieses Nachweises wird von der Gemischten Kommission (Artikel 11) festgelegt.

(3) Der jeweils geltende Stand der Technik im Sinne des Absatz 1 wird von den Vertragsparteien in einem gesonderten Memorandum zu diesem Abkommen festgelegt.

(4) Weiters kann die Gemischte Kommisison vereinbaren, dass weitere Verkehrsdienste ohne das Erfordernis einer Genehmigung durchgeführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2019

Gesetzesnummer

20001996

Dokumentnummer

NOR40031311

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)