Anlage 3 ADN-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 08.10.1997

Anlage 3

— III. TEIL Bauvorschriften Kapitel 1

Bauvorschriften für Tankschiffe des Typs G

311 000-

311 099

311 100 Allgemeines

Die Bauvorschriften des Kapitels 1 des III. Teils gelten für

Tankschiffe des Typs G.

311 101-

311 199

311 200 Baustoffe

(1) a) Der Schiffskörper und die Ladetanks müssen aus Schiffbaustahl oder aus einem anderen mindestens gleichwertigen Metall gebaut sein. Für die Ladetanks dürfen auch andere, gleichwertige Materialien verwendet werden.

Die Gleichwertigkeit muß sich auf die mechanischen Eigenschaften sowie auf Beständigkeit gegen Temperatur- und Feuereinwirkung beziehen.

b) Alle Teile des Schiffes einschließlich Einrichtung und Ausrüstung, welche mit der Ladung in Berührung kommen können, müssen aus Baustoffen bestehen, die weder durch die Ladung angegriffen werden oder eine Zersetzung der Ladung verursachen noch mit ihr schädliche oder gefährliche Verbindungen eingehen können.

(2) Die Verwendung von Holz, Aluminiumlegierungen oder

Kunststoffen im Bereich der Ladung ist verboten, sofern dies nicht in Absatzoder im Gefahrgut-Zulassungszeugnis ausdrücklich zugelassen ist.

(3) a) Die Verwendung von Holz, Aluminiumlegierungen oder Kunststoffen im Bereich der Ladung ist nur zulässig für:

  1. der Ladung ist nur zulässig für:
  1. d) Alle in den Wohnräumen und im Steuerhaus verwendeten fest eingebauten Materialien, mit Ausnahme der Möbel, müssen schwer entflammbar sein. Im Brandfall dürfen sie Rauch oder giftige Gase nicht in gefährlichem Maße entwickeln.

(4) Die im Bereich der Ladung verwendete Farbe darf bei

Schlag- oder ähnlicher Beanspruchung keine Funkenbildung hervorrufen können.

(5) Die Verwendung von Kunststoffen für Beiboote ist nur

zulässig, wenn das Material schwer entflammbar ist. 311 201- 311 207

311 208 Klassifikation

(1) Das Tankschiff muß unter Aufsicht einer anerkannten

Klassifikationsgesellschaft für deren höchste Klasse gebaut und in ihre höchste Klasse eingestuft sein.

Die Klasse muß aufrechterhalten werden.

(2) Pumpenräume müssen bei jeder Erneuerung des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses sowie innerhalb des dritten Jahres der Gültigkeit des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft kontrolliert werden. Diese Kontrolle hat mindestens zu umfassen:

  1. unterzeichnete Bescheinigungen über die Kontrolle des Pumpenraumes sind an Bord mitzuführen. Aus den Bescheinigungen müssen wenigstens die oben erwähnten Kontrollen und die dabei erzielten Resultate sowie das Datum der Kontrolle ersichtlich sein.
  1. mu ß bei jeder Erneuerung des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses sowie innerhalb des dritten Jahres der Gültigkeit des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft geprüft werden. Eine von der anerkannten Klassifikationsgesellschaft unterzeichnete Bescheinigung ist an Bord mitzuführen.
  1. 311 209
  1. 311 210 Schutz gegen das Eindringen von Gasen
  1. von Zugangsluken zu Räumen unter Deck müssen eine Höhe von mindestens 0,50 m haben. Dies ist nicht erforderlich, wenn die dem Bereich der Ladung zugewandte Wand der Aufbauten von Bordwand zu Bordwand durchgezogen und lediglich mit Durchgangsöffnungen versehen ist, wobei die Sülle dieser Öffnungen eine Höhe von mindestens 0,50 m haben. Die Höhe dieser Wand muß mindestens 2,00 m betragen. Sülle von Türen in den Seitenwänden von Aufbauten und von Zugangsluken, die sich hinter der durchgezogenen Querwand befinden, müssen in diesem Fall eine Höhe von mindestens 0,10 m haben. Sülle von Maschinenraumtüren und -zugangsluken müssen jedoch immer eine Höhe von mindestens 0,50 m haben.
  1. dem Deck angeordneten, Öffnungen versehen sein.

311 211 Aufstellungsräume und Ladetanks

a) Der höchstzulässige Inhalt eines Ladetanks ist nach

folgender Tabelle zu ermitteln:

--------------------------------------------------------------

L . B . H in m3 Höchstzulässiger Inhalt eines

Ladetanks in m3

--------------------------------------------------------------

bis 600 L . B . H . 0,3

600 bis 3 759 180 + (L . B . H - 600) 0,0635

--------------------------------------------------------------

> 3 750 380

--------------------------------------------------------------

In vorstehender Tabelle ist L . B . H das Produkt aus

den Hauptabmessungen des Tankschiffes in Metern (nach

dem Eichschein). Es ist:

L = größte Länge des Schiffsrumpfes in m;

B = größte Breite des Schiffsrumpfes in m;

H = kleinster senkrechter Abstand zwischen Unterkante

Kiel und dem tiefsten Punkt des Decks an der

Seite des Schiffes (Seitenhöhe) im Bereich der

Ladung in m;

Bei Trunkdeckschiffen ist H durch H' zu ersetzen. H'

ist nach folgender Formel zu ermitteln:

H' = H + (ht . bt/B . lt/L)

ht = Höhe des Trunks (Abstand zwischen Trunkdeck und

Hauptdeck an Seite Trunk auf L/2 gemessen) in m;

bt = Breite des Trunks in m;

lt = Länge des Trunks in m.

  1. b) Verboten sind Druckbehälter mit einem Verhältnis von Länge zu Durchmesser von mehr als 7.
  2. c) Die Druckbehälter sind für eine Temperatur der Ladung von 40 ºC auszulegen.
  1. b) Ladetanks müssen gegen Aufschwimmen gesichert sein.
  2. c) Ein Pumpensumpf darf nicht mehr als 0,10 m3 Inhalt haben. Bei Drucktanks darf er jedoch einen Inhalt von 0,20 m3 haben.
  1. b) Aufstellungsräume und Ladetanks müssen untersucht werden können.
  2. c) Alle Räume im Bereich der Ladung müssen gelüftet werden können. Es muß geprüft werden können, ob sie gasfrei sind.
  1. wasserdicht sein. Die Ladetanks und die Endschotte der Aufstellungsräume sowie die den Bereich der Ladung begrenzenden Schotte dürfen unter Deck keine Öffnungen oder Durchführungen enthalten. In den Schotten zwischen zwei Aufstellungsräumen dürfen Durchführungen vorhanden sein. Im Schott zwischen Maschinenraum und einem Betriebsraum im Bereich der Ladung dürfen Durchführungen vorhanden sein, wenn sie den in Rn. 311 217 (5) enthaltenen Bestimmungen entsprechen.
  1. nur für Ballastaufnahme eingerichtet sein. Doppelböden dürfen nur als Brennstofftank eingerichtet werden, wenn sie die Vorschriften der Rn. 311 232 erfüllen.
  1. b) Ein solcher Betriebsraum muß mit Ausnahme der Zugangs- und Lüftungsöffnungen wasserdicht sein.
  2. c) In dem unter a) genannten Betriebsraum dürfen keine Lade- und Löschleitungen vorhanden sein.
  1. vorhanden sein, wenn der Pumpenraum den Vorschriften der Rn. 311 217 (6) vollständig entspricht.
  1. der Ladung müssen so angeordnet sein, daß sie angemessen und vollständig gereinigt und untersucht werden können. Mit Ausnahme von Wallgängen und Doppelböden, wenn sie keine gemeinsame Wand mit den Ladetanks haben, müssen Zugangsöffnungen so bemessen sein, daß eine Person mit angelegtem Atemgerät ungehindert in den Raum hinein oder aus ihm heraus gelangen kann. Mindestgröße der Öffnung: 0,36 m2 kleinste Seitenlänge: 0,50 m. Zugangsöffnungen müssen so gebaut sein, daß verletzte oder ohnmächtige Personen vom Boden des betreffenden Raumes ohne besondere Schwierigkeiten geborgen werden können, gegebenenfalls mit Hilfe von fest angebrachten Vorrichtungen. Ladetanks dürfen mit runden Öffnungen mit einem Mindestdurchmesser von 0,70 m versehen sein.
  1. 311 212 Lüftung
  1. vorhanden sein, deren Abmessungen und Anordnung so beschaffen sein müssen, daß die Lüftung an jeder Stelle des Aufstellungsraumes wirksam ist. Sind diese Öffnungen nicht vorhanden, muß der Aufstellungsraum inertisiert oder mit trockener Luft gefüllt werden können.
  1. nicht für Ballastzwecke eingerichtet sind, und eventuell vorhandene Kofferdämme zwischen Maschinenräumen und Pumpenräumen müssen durch Vorrichtungen gelüftet werden können.
  1. den Betriebsraumboden herangeführt sein. Die Zuluft muß durch einen Schacht von oben in den Betriebsraum eingeführt werden. Die Zuluftöffnungen müssen mindestens 2,00 m über Deck, 2,00 m von Tanköffnungen und 6,00 m von Austrittsöffnungen der Sicherheitsventile entfernt angebracht sein. Die hierzu gegebenenfalls notwendigen Verlängerungsrohre dürfen klappbar ausgeführt sein.
  1. k önnen.
  1. so ausgeführt sein daß Funkenbildung bei Berührung eines Flügels mit dem Lüftergehäuse sowie elektrostatische Aufladung ausgeschlossen ist.
  1. sein , welche die Bedingungen für das Schließen angeben. Alle Lüftungsöffnungen, die von Wohnräumen und Betriebsräumen ins Freie führen, müssen mit Feuerklappen versehen sein. Diese Lüftungsöffnungen müssen mindestens 2,00 m vom Bereich der Ladung entfernt angeordnet sein.

Betriebsräumen dürfen in diesem Bereich angeordnet sein. 311 213 Stabilität (Allgemein)

(1) Eine ausreichende Stabilität einschließlich

Leckstabilität muß nachgewiesen sein.

(2) Die Grundwerte für die Stabilitätsberechnung -

Schiffsleergewicht und Lage des Gewichtsschwerpunktes - müssen entweder durch einen Krängungsversuch oder durch eine detaillierte Gewichtsberechnung ermittelt werden. Hierbei muß das Schiffsleergewicht durch einen Tiefgangsnachweis am Schiff kontrolliert werden, wobei die durch Gewichtsberechnung ermittelten Massen nicht mehr als +-5% von dem durch Tiefgangsablesung ermittelten Deplacement abweichen dürfen.

(3) Ausreichende Intaktstabilität muß für alle Stadien des Be- und Entladens und für den Endbeladungszustand nachgewiesen werden. Die Schwimmfähigkeit im Leckfall muß für den ungünstigsten Beladungszustand nachgewiesen werden. Hierbei muß für die kritischen Zwischenzustände und für den Endzustand der Flutung der rechnerische Nachweis der genügenden Stabilität erbracht werden. Treten in Zwischenzuständen negative Stabilitätswerte auf, können sie akzeptiert werden, wenn der weitere Verlauf der Leckhebelarmkurve ausreichende positive Stabilitätswerte aufweist.

311 214 Stabilität (Intakt)

Die sich aus der Leckrechnung ergebenden

Intaktstabilitätsforderungen dürfen nicht unterschritten

werden.

311 215 Stabilität (im Leckfall)

(1) Für den Leckfall sind folgende Annahmen zu

berücksichtigen:

  1. a) Ausdehnung des Schadens an einer Schiffsseite:

Längsausdehnung: mindestens 0,10 L jedoch nicht

weniger als 5,00 m,

Querausdehnung: 0,79 m

Senkrechte Ausdehnung: von der Basis aufwärts

unbegrenzt.

b) Ausdehnung des Schadens am Schiffsboden:

Längsausdehnung: mindestens 0,10 L jedoch nicht

weniger als 5,00 m,

Querausdehnung: 3,00 m

Senkrechte Ausdehnung: von der Basis 0,59 m aufwärts,

Sumpf ausgenommen.

  1. c) Alle in den Beschädigungsbereich fallenden Schotte sind als leck anzusehen, das heißt, die Schotteinteilung muß so gewählt sein, daß das Schiff auch nach dem Fluten von zwei oder mehr direkt hintereinander liegenden Abteilungen schwimmfähig bleibt.
  1. der Hebelarmkurve einen aufrichtenden Hebel ≥ 0,05 m in Verbindung mit einer Fläche ≥ 0,0065 m . rad aufweisen. Diese Mindestwerte der Stabilität sind bis zum Eintauchen der ersten nicht wetterdicht verschlossenen Öffnung, jedoch vor einem Neigungswinkel ≤ 27 Grad einzuhalten. Tauchen nicht wetterdicht verschlossene Öffnungen vorher ein, sind die dazugehörigen Räume bei der Leckrechnung als geflutet anzusehen.

(Anm.: Skizze nicht darstellbar!)

  1. zus ätzlich fluten können, wasserdicht verschlossen werden können, müssen diese Verschlußeinrichtungen entsprechend ihren Anforderungen beschriftet sein.
  1. von Asymmetrien vorgesehen, muß der Ausgleich innerhalb von 15 Minuten erfolgen, wenn im Zwischenzustand ausreichende Leckstabilitätswerte nachgewiesen werden.
  1. 311 216 Maschinenräume
  1. 311 217 Wohnräume und Betriebsräume
  1. der Ladung hinter der hintersten senkrechten Ebene oder vor der vordersten senkrechten Ebene des unterhalb des Decks liegenden Teils des Bereichs der Ladung liegen. Fenster des Steuerhauses, welche mindestens 1,00 m über dem Steuerhausboden liegen, dürfen nach vorn geneigt sein.
  1. nicht zum Bereich der Ladung gerichtet sein. Scharniere von Türen, die nach außen öffnen und nicht in einer Nische untergebracht sind, deren Tiefe mindestens der Türbreite entspricht, müssen dem Bereich der Ladung zugewendet sein.
  1. m üssen geschlossen werden können. Folgender Hinweis muß am Zugang zu diesen Räumen angebracht sein:

Erlaubnis des Schiffsführers öffnen.

Sofort wieder schließen.

  1. b) Die Durchführung der Welle durch das Schott muß gasdicht und von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft zugelassen sein.
  2. c) Ein Anschlag muß die erforderlichen Betriebsanweisungen enthalten.
  3. d) Im Schott zwischen Maschinenraum und Betriebsraum im Bereich der Ladung dürfen Durchführungen für elektrische Kabel, Hydraulikleitungen und Rohrleitungen für Meß-, Regel- und Alarmeinrichtungen angebracht werden, wenn die Durchführungen gasdicht und von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft zugelassen sind.
  4. e) Durch das Schott zwischen Maschinenraum und Betriebsraum im Bereich der Ladung dürfen Rohrleitungen hindurch geführt werden, wenn es sich dabei um Rohrleitungen zwischen maschinellen Anlagen im Maschinenraum und im Betriebsraum handelt, welche im Betriebsraum keine Öffnungen enthalten und am Schott im Maschinenraum mit einem Absperrorgan versehen sind.
  5. f) Vom Maschinenraum aus dürfen Rohrleitungen durch den Betriebsraum im Bereich der Ladung hindurch ins Freie geführt werden, wenn sie innerhalb des Betriebsraumes in dickwandiger Ausführung verlegt sind und im Betriebsraum keine Flanschverbindungen oder Öffnungen haben.
  6. g) Wenn eine Antriebswelle von Hilfsmaschinen durch eine über Deck gelegene Wand führt, muß die Durchführung gasdicht sein.
  1. angebracht sein:
  1. ausreichenden Sauerstoffgehalt überprüfen.

Bei Alarm den Raum sofort verlassen.

  1. 311 218- 311 220
  1. 311 221 Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen
  1. a) -
  2. b) einem Niveau-Anzeigegerät;
  3. c) einem Niveau-Warngerät, das spätestens bei einer Füllung von 86% anspricht;
  4. d) einem Grenzwertgeber für die Auslösung der Überlaufsicherung, der spätestens bei einer Füllung von 97,5% auslöst;
  5. e) einer Einrichtung zum Messen des Drucks;
  6. f) einer Einrichtung zum Messen der Temperatur der Ladung;
  7. g) einer geschlossen Probeentnahmeeinrichtung;
  8. h) -
  1. der Absperrorgane für den entsprechenden Ladetank aus abgelesen werden können.
  1. akustischen Alarm auszulösen und muß vom Niveau-Anzeigegerät unabhängig sein.
  1. optischen und akustischen Alarm auszulösen und gleichzeitig einen elektrischen Kontakt zu betätigen, der in Form eines binären Signals die von der Landanlage übergebene und gespeiste Stromschleife unterbrechen und landseitige Maßnahmen gegen ein Überlaufen beim Beladen einleiten kann.
  1. wasserdichten Gerätesteckers einer Kupplungssteckvorrichtung nach IEC-Publikation 309 für Gleichstrom 40 bis 50 V, Kennfarbe weiß, Lage der Hilfsnase 10 h, übergeben werden können.
  1. der Ladung müssen beim Überschreiten eines vorgegebenen Druckes oder einer vorgegeben Temperatur einen optischen und akustischen Alarm im Steuerhaus und im Wohnungsbereich auslösen. Beim Laden oder Löschen müssen diese Einrichtungen beim Erreichen eines vorgegebenen Wertes gleichzeitig einen elektrischen Kontakt betätigen, der mit Hilfe des in Absatz (5) genannten Steckers Maßnahmen einleiten kann, durch die das Laden unterbrochen wird. Bei Verwendung der bordeigenen Löschpumpe muß diese automatisch abgeschaltet werden. Die Geber der in diesem Absatz erwähnten Alarme dürfen an die Alarmeinrichtung des Grenzwertgebers angeschlossen sein. Wenn das Messen des Über- und Unterdrucks mit Manometern stattfindet, müssen die Anzeigeskalen der Manometer einen Durchmesser von mindestens 0,14 m haben. Der höchstzulässige Über- und Unterdruck muß durch eine rote Markierung kenntlich gemacht sein. Manometer müssen jederzeit von einer Stelle aus abgelesen werden können, von der das Laden oder Löschen unterbrochen werden kann.
  1. mu ß gewährleistet sein.
  1. 311 222 Öffnungen der Ladetanks
  1. versehen sein, die den Vorschriften gemäß Rn. 311 223 (1) entsprechen.
  1. m üssen mindestens 2,00 m über Deck angeordnet und mindestens 6,00 m von den Wohnräumen sowie 6,00 m von außerhalb des Bereichs der Ladung gelegenen Betriebsräumen entfernt sein.
  1. m üssen sie bei der Zulassung des Ventils berücksichtigt worden sein.
  1. 311 223 Druckprüfung
  1. betragen.
  1. nach Absatz (2) beträgt elf Jahre.
  1. 311 224
  1. 311 225 Pumpen und Leitungen
  1. b) -
  2. c) Lade- und Löschleitungen müssen sich deutlich von den übrigen Rohrleitungen unterscheiden, zum Beispiel durch farbliche Kennzeichnung.
  3. d) Lade- und Löschleitungen an Deck, mit Ausnahme der Landanschlüsse, jedoch einschließlich der Sicherheitsventile, müssen sich mindestens im Abstand von einem Viertel der Schiffsbreite zur Außenhaut befinden.
  4. e) Landanschlüsse müssen mindestens 6,00 m von Zugängen und Öffnungen der Wohnräume und der außerhalb des Bereichs der Ladung gelegenen Betriebsräume entfernt sein.
  5. f) Alle Landanschlüsse der Gassammelleitung und der Landanschluß der Lade- und Löschleitung, über die geladen oder gelöscht wird, müssen mit einer Absperrarmatur und einem Schnellschlußventil versehen sein. Alle Landanschlüsse müssen jedoch, wenn sie nicht in Betrieb sind, mit einem Blindflansch versehen sein.
  6. g) -
  7. h) -
  8. i) Produktrohrleitungen müssen mit den zugehörigen Trennschiebern und Ventilen innerhalb der längsschiffs verlaufenden außenseitigen Begrenzung der Dome liegen. Dies gilt nicht für die Entlastungsrohrleitungen hinter den Sicherheitsventilen. Wenn es jedoch querschiffs nur einen Dom gibt (zB beim Brezeltank), müssen die Produktrohrleitungen mit den zugehörigen Trennschiebern und Ventilen sich mindestens in einem Abstand von 2,70 m von der Außenhaut befinden.
  9. j) Die Mittellinie des Anschlusses der Hauptflüssigkeitsrohrleitung am Dom muß innerhalb der längsschiffs verlaufenden Mittellinie der Dome liegen. Bei einer Beschädigung der Hauptflüssigkeitsrohrleitung müssen die Leitung zwischen dem Trennschieber und dem Dom sowie der Trennschieber selbst intakt bleiben.
  10. k) Die Vorschrift unter Buchstabe j) gilt als erfüllt, wenn der Anschluß der Hauptflüssigkeitsrohrleitung am Dom innerhalb von 22 Grad nach vorn und nach hinten von der längsschiffs verlaufenden, innenseitigen Begrenzung des Doms angebracht ist.
  1. 3 ,00 m verringert werden, wenn am Ende des Bereichs der Ladung ein Querschott gemäß Rn. 311 210 (2) vorhanden ist. Die Durchgangsöffnungen müssen in diesem Fall mit Türen angeordnet sein.
  1. elektrisch leitend mit dem Schiffskörper verbunden sein.
  1. der Eigengaslöschanlage mit Einrichtungen zum Messen des Drucks versehen sein.
  1. von mindestens 0,14 m haben.
  1. der Eigengaslöschanlage aus abgelesen werden können. Der höchstzulässige Über- oder Unterdruck muß durch eine rote Markierung kenntlich gemacht sein.
  1. benutzt werden können.
  1. 311 226
  1. 311 227 Kühlanlage
  1. a) Die Leistungsfähigkeit der Kühlanlagen muß so bemessen sein, daß bei Ausfall einer Anlage die Temperatur der Ladung gehalten werden kann, ohne daß aus den Sicherheitseinrichtungen Gas entweicht.
  2. b) Wenn die Anlagen elektrisch betrieben werden, müssen sie an voneinander unabhängige Stromkreise geschaltet sein, die von mindestens zwei verschiedenen Stromquellen gespeist werden. Außerdem muß eine Möglichkeit zum Landanschluß bestehen. Das erforderliche Verbindungskabel muß an Bord sein.
  3. c) Ladetanks, Rohrleitungen und Zubehör müssen so isoliert sein, daß beim Ausfall aller Kühlanlagen die gesamte Ladung mindestens 52 Stunden lang in einem Zustand verbleibt, bei dem die Sicherheitsventile nicht öffnen.
  1. d) Kühlanlagen müssen so angeordnet sein, daß ihre Aufgabe auch durch eine vom Schiff unabhängige Anlage übernommen werden kann.
  1. versehenen besonderen Betriebsraum aufgestellt werden.
  1. durch Berechnung nachgewiesen sein. Die Berechnung ist durch einen Kühlversuch (Wärmegleichgewichtsversuch) zu überprüfen.
  1. 311 228 Berieselungsanlage
  1. mu ß das Schiff im Bereich der Ladung an Deck mit einer Berieselungsanlage versehen sein, mit der Dämpfe aus der Ladung niedergeschlagen werden können.
  1. aus versehen sein. Die Anlage muß vom Steuerstand und von Deck aus in Betrieb gesetzt werden können. Die Kapazität der Berieselungsanlage muß mindestens so ausgelegt sein, daß bei gleichzeitiger Benutzung aller Düsen pro Stunde 50 Liter pro m2 Decksfläche im Bereich der Ladung erreicht wird.
  1. 311 229- 311 230
  1. 311 231 Maschinen
  1. mit Kraftstoff betrieben werden, der einen Flammpunkt von mehr als 55 ºC hat.
  1. sein.
  1. oder Löschens verwendet werden, sowie an deren Luft- und Abgasschächten dürfen keine Oberflächentemperaturen auftreten, die oberhalb der für die Temperaturklasse geforderten oder zugelassenen Werte liegen. Dies gilt nicht für Betriebsräume, in denen die Motoren aufgestellt sind, die den Vorschriften der Rn. 311 252 (3) b) vollständig entsprechen.
  1. auszulegen , daß bei einer Außentemperatur von 20 ºC die mittlere Temperatur des Maschinenraums einen Wert von 40 ºC nicht übersteigt.
  1. 311 232 Brennstofftanks
  1. 311 233
  1. 311 234 Abgasrohre
  1. die Bordwand ins Freie geleitet werden. Die Austrittsöffnung muß mindestens 2,00 m vom Bereich der Ladung entfernt sein.
  1. das Austreten von Funken versehen sein, zB Funkenfänger. 311 235 Lenz- und Ballasteinrichtung
  1. der Ladung müssen im Bereich der Ladung aufgestellt sein.
  1. dieser nicht an das Lenzsystem angeschlossen sein.
  1. 311 236- 311 239

311 240 Feuerlöscheinrichtungen

  1. sein.
  1. entsprechen :
  1. gegebenenfalls alle Räume mit für die Kühlanlage wichtigen Einrichtungen (Dieselgeneratoren, Schalttafeln, Kompressoren usw.) mit einer festinstallierten Feuerlöscheinrichtung versehen sein, die von Deck aus in Betrieb gesetzt werden kann.

311 241 Feuer und offenes Licht

  1. 2 ,00 m außerhalb des Bereichs der Ladung befinden. Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, die das Austreten von Funken und das Eindringen von Wasser zu verhindern.
  1. einem besonders dafür geeigneten Raum aufgestellt sind, dürfen diese jedoch mit flüssigem Kraftstoff mit einem Flammpunkt von mehr als 55 ºC betrieben werden.

(3) Es sind nur elektrische Beleuchtungsgeräte zugelassen. 311 242- 311 249

311 250 Unterlagen für die elektrischen Anlagen

(1) Zusätzlich zu den nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung geforderten Unterlagen müssen an Bord vorhanden sein:

  1. a) ein Plan mit den Grenzen des Bereichs der Ladung auf dem die in diesem Bereich installierten elektrischen Betriebsmittel eingetragen sind;
  2. b) eine Liste über die unter Buchstabe a) aufgeführten elektrischen Betriebsmittel mit folgenden Angaben:
  1. c) eine Liste oder ein Übersichtsplan über die außerhalb des Bereichs der Ladung vorhandenen Betriebsmittel, die während des Ladens, Löschens und Entgasens betrieben werden dürfen. Alle anderen Betriebsmittel müssen rot gekennzeichnet sein. Siehe Rn. 311 252 (3) und (4).
  1. 311 251 Elektrische Einrichtungen
  1. selbstt ätige Isolationskontrolleinrichtung mit optischer und akustischer Warnung eingebaut sein.
  1. 311 252 Art und Aufstellungsort der elektrischen Einrichtungen
  1. b) In Aufstellungsräumen sind nur zugelassen (vergleichbar Zone 1):
  1. c) In den Betriebsräumen unter Deck im Bereich der Ladung sind nur zugelassen (vergleichbar Zone 1):
  1. d) Die Schalt- und Schutzeinrichtungen zu den unter Buchstabe a), b) und c) genannten Einrichtungen müssen außerhalb des Bereichs der Ladung liegen, wenn sie nicht eigensicher ausgeführt sind.
  2. e) Auf Deck innerhalb des Bereichs der Ladung müssen die elektrischen Einrichtungen dem Typ „bescheinigte Sicherheit“ entsprechen (vergleichbar Zone 1).
  1. untergebracht sein.
  1. b) Dies gilt nicht für:
  1. angegebenen Vorschriften nicht entsprechen, sowie ihre Schaltgeräte müssen rot gekennzeichnet sein. Das Abschalten dieser Einrichtungen muß an einer zentralen Stelle an Bord erfolgen.
  1. angegebenen Vorschriften nicht entspricht, aber durch eine Maschine ständig angetrieben wird, muß mit einem Schalter versehen sein, der den Generator entregt. Eine Hinweistafel mit den Bedienungsvorschriften muß beim Schalter angebracht sein.
  1. 311 253 Erdung
  1. unter Spannung stehenden Metallteile elektrischer Geräte sowie Metallarmierungen und Metallmäntel von Kabeln geerdet sein, sofern sie nicht durch die Art ihres Einbaues mit dem Schiffskörper metallisch leitend verbunden sind.
  1. unter 50 Volt.

(3) Ladetanks müssen geerdet sein.

311 254- 311 255

311 256 Elektrische Kabel

(1) Alle Kabel, die im Bereich der Ladung liegen, müssen

eine metallische Abschirmung haben.

(2) Kabel und Steckdosen im Bereich der Ladung müssen gegen

mechanische Beschädigung geschützt sein.

(3) Bewegliche Leitungen im Bereich der Ladung sind

verboten, ausgenommen für eigensichere Stromkreise sowie für den Anschluß von Signal- und Landstegbeleuchtung.

(4) Kabel für eigensichere Stromkreise dürfen nur für

derartige Stromkreise verwendet werden und müssen von anderen Kabeln, die nicht zu solchen Stromkreisen gehören, getrennt verlegt sein (zB nicht zusammen im gleichen Kabelbündel und nicht durch gemeinsame Kabelschellen gehaltert).

(5) Für die beweglichen Kabel zum Anschluss von Signal- und Landstegbeleuchtung dürfen nur Schlauchleitungen des Typs H07RN-F gemäß ÖVE K40 Teil 4 oder Kabel mindestens gleichwertiger Ausführung mit einem Mindestquerschnitt der Leiter von 1,5 mm2 verwendet werden.

Diese Kabel müssen möglichst kurz und so geführt sein, daß

eine unbeabsichtigte Beschädigung nicht zu befürchten ist. 311 257- 311 259

311 260 Besondere Ausrüstung

Das Schiff muß mit einer Dusche und einem Augen- und Gesichtsbad an einer direkt vom Bereich der Ladung

zugänglichen Stelle ausgerüstet sein.

311 261- 311 270

311 271 Zutrift an Bord

Die Hinweistafeln mit dem Zutrittsverbot gemäß Rn. 210 371

müssen von beiden Schiffsseiten aus deutlich lesbar sein.

311 272- 311 273

311 274 Rauchverbot, Verbot von Feuer und offenem Licht

(1) Die Hinweistafeln mit dem Rauchverbot gemäß Rn. 210 374

müssen von beiden Schiffsseiten aus deutlich lesbar sein.

(2) In der Nähe des Zugangs zu Stellen, an denen das Rauchen

oder die Verwendung von Feuer oder offenem Licht nicht immer verboten ist, müssen Hinweisschilder die Umstände angeben, unter denen das Verbot gilt.

(3) In den Wohnräumen und im Steuerhaus muß in der Nähe

jedes Ausgangs ein Aschenbecher angebracht sein. 311 275- 311 291

311 292 Notausgang

Räume, deren Zu- oder Ausgänge im Leckfall teilweise oder

ganz eintauchen, müssen mit einem Notausgang versehen werden, der mindestens 0,10 m über der Schwimmebene liegt.

311 293-

320 999

Kapitel 2

Bauvorschriften für Tankschiffe des Typs C

321 000-

321 099

321 100 Allgemeines

Die Bauvorschriften des Kapitels 2 des III. Teils gelten für

Tankschiffe des Typs C.

321 101-

321 199

321 200 Baustoffe

(1) a) Der Schiffskörper und die Ladetanks müssen aus Schiffsbaustahl oder aus einem anderen mindestens gleichwertigen Metall gebaut sein. Für unabhängige Ladetanks dürfen auch andere, gleichwertige Materialien verwendet werden. Die Gleichwertigkeit muß sich auf die mechanischen Eigenschaften und auf die Beständigkeit gegen Temperatur- und Feuereinwirkung beziehen.

b) Alle Teile des Schiffes einschließlich Einrichtung und Ausrüstung, welche mit der Ladung in Berührung kommen können, müssen aus Baustoffen bestehen, die weder durch die Ladung angegriffen werden oder eine Zersetzung der Ladung verursachen noch mit ihr schädliche oder gefährliche Verbindungen eingehen können.

(2) Die Verwendung von Holz, Aluminiumlegierungen oder

Kunststoffen im Bereich der Ladung ist verboten, sofern dies nicht in Absatzoder im Gefahrgut-Zulassungszeugnis ausdrücklich zugelassen ist.

(3) a) Die Verwendung von Holz, Aluminiumlegierungen oder Kunststoffen im Bereich der Ladung ist nur zulässig für:

  1. der Ladung ist nur zulässig für:
  1. d) Alle in den Wohnräumen und im Steuerhaus verwendeten fest eingebauten Materialien, mit Ausnahme der Möbel, müssen schwer entflammbar sein. Im Brandfall dürfen sie Rauch oder giftige Gase nicht in gefährlichem Maße entwickeln.

(4) Die im Bereich der Ladung verwendete Farbe darf bei

Schlag- oder ähnlicher Beanspruchung keine Funkenbildung hervorrufen können.

(5) Die Verwendung von Kunststoffen für Beiboote ist nur

zulässig, wenn das Material schwer entflammbar ist. 321 201- 321 207

321 208 Klassifikation

(1) Das Tankschiff muß unter Aufsicht einer anerkannten

Klassifikationsgesellschaft für deren höchste Klasse gebaut und in ihre höchste Klasse eingestuft sein.

Die Klasse muß aufrechterhalten werden.

(2) Pumpenräume müssen bei jeder Erneuerung des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses sowie innerhalb des dritten Jahres der Gültigkeit des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft kontrolliert werden.

Diese Kontrolle hat mindestens zu umfassen:

  1. unterzeichnete Bescheinigungen über die Kontrolle des Pumpenraumes sind an Bord mitzuführen. Aus den Bescheinigungen müssen mindestens die oben erwähnten Kontrollen und die dabei erzielten Resultate sowie das Datum der Kontrolle ersichtlich sein.
  1. mu ß bei jeder Erneuerung des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses sowie innerhalb des dritten Jahres der Gültigkeit des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses einmal von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft geprüft werden. Eine von der anerkannten Klassifikationsgesellschaft unterzeichnete Bescheinigung ist an Bord mitzuführen.

321 209

321 210 Schutz gegen das Eindringen von Gasen

  1. und von Zugangsluken zu Räumen unter Deck müssen eine Höhe von mindestens 0,50 m über Deck haben.
  1. zugewandte Wand der Aufbauten von Bordwand zu Bordwand durchgezogen und lediglich mit Durchgangsöffnungen versehen ist, wobei die Sülle dieser Öffnungen eine Höhe von mindestens 0,50 m haben. Die Höhe dieser Wand muß mindestens 2,00 m betragen.
  1. dem Deck angeordneten, Öffnungen versehen sein.

321 211 Aufstellungsräume und Ladetanks

a) Der höchstzulässige Inhalt eines Ladetanks ist nach

folgender Tabelle zu ermitteln:

--------------------------------------------------------------

L . B . H in m3 Höchstzulässiger Inhalt eines

Ladetanks in m3

--------------------------------------------------------------

bis 600 L . B . H . 0,3

--------------------------------------------------------------

600 bis 3 750 180 + (L . B . H - 600) 0,0635

--------------------------------------------------------------

> 3 750 380

--------------------------------------------------------------

In vorstehender Tabelle ist L . B . H das Produkt aus

den Hauptabmessungen des Tankschiffes in Metern (nach

dem Eichschein). Es ist:

L = größte Länge des Schiffsrumpfes in m;

B = größte Breite des Schiffsrumpfes in m;

H = kleinster senkrechter Abstand zwischen Unterkante

Kiel und dem tiefsten Punkt des Decks an der

Seite des Schiffes (Seitenhöhe) im Bereich der

Ladung in m.

  1. b) Die Konstruktion der Ladetanks muß so ausgelegt sein, daß die Dichte der beförderten Stoffe berücksichtigt ist. Die maximal zulässige Dichte muß im Gefahrgut-Zulassungszeugnis vermerkt sein.
  2. c) Wenn das Schiff mit Drucktanks ausgerüstet ist, müssen diese Tanks mindestens für einen Betriebsdruck von 400 kPa (4 bar) ausgelegt sein.
  3. d) Für Schiffe mit einer Länge bis 50,00 m darf die Ladetanklänge 10,00 m nicht überschreiten. Für Schiffe mit einer Länge über 50,00 m darf die Ladetanklänge 0,20 L nicht überschreiten. Diese Bestimmung gilt nicht für Schiffe mit eingesetzten, zylindrischen Ladetanks mit einem Verhältnis von Länge zu Durchmesser bis 7.
  1. b) Unabhängige Ladetanks müssen gegen Aufschwimmen gesichert sein.
  2. c) Ein Pumpensumpf darf nicht mehr als 0,10 m3 Inhalt haben.
  1. b) Aufstellungsräume, Kofferdämme und Ladetanks müssen untersucht werden können.
  2. c) Alle Räume im Bereich der Ladung müssen gelüftet werden können. Es muß geprüft werden können, ob sie gasfrei sind.
  1. nur für Ballastaufnahme eingerichtet sein. Doppelböden dürfen nur als Brennstofftank benutzt werden, wenn sie die Vorschriften der Rn. 321 232 erfüllen.
  1. b) Ein solcher Betriebsraum muß mit Ausnahme der Zugangs- und Lüftungsöffnungen wasserdicht sein.
  2. c) In dem unter Buchstabe a) genannten Betriebsraum dürfen keine Lade- und Löschleitungen vorhanden sein.
  1. vorhanden sein, wenn der Pumpenraum den Vorschriften der Rn. 321 217 (6) völlig entspricht.
  1. integrierten Ladetanks muß der Abstand zwischen der Seitenwand des Schiffes und der Seitenwand der Ladetanks mindestens 1,00 m betragen. Eine Verringerung dieses Abstandes auf 0,80 m ist zulässig, wenn gegenüber den Dimensionierungsvorschriften nach der Bauvorschrift einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft folgende Verstärkungen vorgenommen sind:
  1. a) Erhöhung der Dicke der Deckstringerplatte auf das 1,25fache und
  2. b) Erhöhung der Dicke der Seitenplatten auf das 1,15fache und
  3. c) Anordnung eines Längsspantsystems an der Seite des Schiffes, wobei die Spanthöhe 0,15 m nicht unterschreiten darf und die Längsspanten einen Gurtquerschnitt von mindestens 7,00 cm2 aufweisen müssen.
  4. d) Die Stringer- oder Längsspantensysteme sind durch Rahmen, ähnlich Bodenträgern mit Erleichterungslöchern versehen, in Abständen von höchstens 1,80 m abzufangen. Diese Abstände können vergrößert werden, wenn die Konstruktion in entsprechender Weise verstärkt wird.
  1. die Höhe des Spantenausschnittes vergrößert sein.
  1. betragen , jedoch darf sie an keiner Stelle 0,60 m unterschreiten.
  1. verringert werden.
  1. 321 212 Lüftung
  1. nicht für Ballastzwecke eingerichtet sind, Aufstellungsräume und Kofferdämme müssen durch Vorrichtungen gelüftet werden können.
  1. den Betriebsraumboden herangeführt sein. Die Zuluft muß durch einen Schacht von oben in den Betriebsraum eingeführt werden. Die Zuluftöffnungen müssen mindestens 2,00 m über Deck, 2,00 m von Tanköffnungen und 6,00 m von Austrittsöffnungen der Sicherheitsventile entfernt angebracht sein. Die hierzu gegebenenfalls notwendigen Verlängerungsrohre dürfen klappbar ausgeführt sein.
  1. k önnen.
  1. so ausgeführt sein daß Funkenbildung bei Berührung eines Flügels mit dem Lüftergehäuse sowie elektrostatische Aufladung ausgeschlossen ist.
  1. sein , welche die Bedingungen für das Schließen angeben. Alle Lüftungsöffnungen, die von Wohnräumen und Betriebsräumen ins Freie führen, müssen mit Feuerklappen versehen sein. Diese Lüftungsöffnungen müssen mindestens 2,00 m vom Bereich der Ladung entfernt angeordnet sein.
  1. 321 213 Stabilität (Alllgemein)
  1. 321 214 Stabilität (Intakt)
  1. dar überhinaus nachzuweisen, daß bei einem Winkel Von (Anm.: richtig: von) 5 Grad oder, sofern dieser kleiner ist, bei dem Neigungswinkel, bei dem eine Öffnung zu Wasser kommt, ein aufrichtender Hebel von 0,10 m vorhanden ist. Der stabilitätsmindernde Einfluß freier Oberflächen von Tanks mit einer Füllung von weniger als 95% ist hierbei zu berücksichtigen.
  1. f ür das Schiff maßgebend.
  1. 321 215 Stabilität (im Leckfall)
  1. ber ücksichtigen:
  1. a) Ausdehnung des Schadens an einer Schiffsseite:

Längsausdehnung: mindestens 0,10 L jedoch nicht

weniger als 5,00 m,

Querausdehnung: 0,79 m,

Senkrechte Ausdehnung: von der Basis aufwärts

unbegrenzt.

b) Ausdehnung des Schadens am Schiffsboden:

Längsausdehnung: mindestens 0,10 L jedoch nicht

weniger als 5,00 m,

Querausdehnung: 3,00 m,

Senkrechte Ausdehnung: von der Basis 0,59 m aufwärts,

Sumpf ausgenommen.

  1. c) Alle in den Beschädigungsbereich fallenden Schotte sind als leck anzusehen, das heißt, die Schotteinteilung muß so gewählt sein, daß das Schiff auch nach dem Fluten von zwei oder mehr direkt hintereinander liegenden Abteilungen schwimmfähig bleibt.
  1. f ür den Einabteilungsstatus nachgewiesen zu werden, dh. Maschinenraumendschotte gelten als nicht beschädigt.
  1. der Hebelarmkurve einen aufrichtenden Hebel ≥ 0,05 m in Verbindung mit einer Fläche ≥ 0,0065 m . rad aufweisen. Diese Mindestwerte der Stabilität sind bis zum Eintauchen der ersten nicht wetterdicht verschlossenen Öffnung, jedoch vor einem Neigungswinkel ≤ 27 Grad einzuhalten. Tauchen nicht wetterdich (Anm.: richtig: wetterdicht) verschlossene Öffnungen vorher ein, sind die dazugehörigen Räume bei der Leckrechnung als geflutet anzusehen.

(Anm.: Skizze nicht darstellbar!)

  1. zus ätzlich fluten können, wasserdicht verschlossen werden können, müssen diese Verschlußeinrichtungen entsprechend ihren Anforderungen beschriftet sein.
  1. von Asymmetrien vorgesehen, muß der Ausgleich innerhalb von 15 Minuten erfolgen, wenn im Zwischenzustand ausreichende Leckstabilitätswerte nachgewiesen werden.
  1. 321 216 Maschinenräume
  1. 321 217 Wohnräume und Betriebsräume
  1. der Ladung hinter der hintersten senkrechten Ebene oder vor der vordersten senkrechten Ebene des unterhalb des Decks liegenden Teils des Bereichs der Ladung liegen. Fenster des Steuerhauses, welche mindestens 1,00 m über dem Steuerhausboden liegen, dürfen nach vorn geneigt sein.
  1. nicht zum Bereich der Ladung gerichtet sein. Scharniere von Türen, die nach außen öffnen und nicht in einer Nische untergebracht sind, deren Tiefe mindestens der Türbreite entspricht, müssen dem Bereich der Ladung zugewendet sein.
  1. m üssen geschlossen werden können. Folgender Hinweis muß am Zugang zu diesen Räumen angebracht sein:

Erlaubnis des Schiffsführers öffnen.

Sofort wieder schließen.

  1. b) Die Durchführung der Welle durch das Schott muß gasdicht und von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft zugelassen sein.
  2. c) Ein Anschlag muß die erforderlichen Betriebsanweisungen enthalten.
  3. d) Im Schott zwischen Maschinenraum und Betriebsraum im Bereich der Ladung dürfen Durchführungen für elektrische Kabel, Hydraulikleitungen und Rohrleitungen für Meß-, Regel- und Alarmeinrichtungen angebracht werden, wenn die Durchführungen, gasdicht und von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft zugelassen sind.
  4. e) Durch das Schott zwischen Maschinenraum und Betriebsraum im Bereich der Ladung dürfen Rohrleitungen hindurch geführt werden, wenn es sich dabei um Rohrleitungen zwischen maschinellen Anlagen im Maschinenraum und im Betriebsraum handelt, welche im Betriebsraum keine Öffnungen enthalten und am Schott im Maschinenraum mit einem Absperrorgan versehen sind.
  5. f) Vom Maschinenraum aus dürfen Rohrleitungen durch den Betriebsraum im Bereich der Ladung oder den Kofferdamm hindurch ins Freie geführt werden, wenn sie innerhalb des Betriebsraumes oder des Kofferdamms in dickwandiger Ausführung verlegt sind und im Betriebsraum oder im Kofferdamm keine Flanschverbindungen oder Öffnungen haben.
  6. g) Wenn eine Antriebswelle von Hilfsmaschinen durch eine über Deck gelegene Wand führt, muß die Durchführung gasdicht sein.
  1. angebracht sein:
  1. ausreichenden Sauerstoffgehalt überprüfen.

Bei Alarm den Raum sofort verlassen.

  1. 321 218- 321 219

321 220 Einrichtung der Kofferdämme

  1. nach Rn. 321 211(6) eingerichteten Betriebsraum verbleiben, müssen durch eine Zugangsluke zugänglich sein. Die Zugangs- und Lüftungsöffnungen müssen sich mindestens 0,50 m über Deck befinden.
  1. und gelenzt werden können. Das Füllen muß innerhalb 30 Minuten stattfinden können. Kofferdämme dürfen nicht mit einem Einlaßventil ausgerüstet sein.
  1. einer anderen Rohrleitung des Schiffes, die außerhalb des Bereichs der Ladung angeordnet ist, verbunden sein.

321 221 Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen

  1. a) einer Innenmarkierung für den Füllungsgrad von 95%;
  2. b) einem Niveau-Anzeigegerät;
  3. c) einem Niveau-Warngerät, das spätestens bei einer Füllung von 90% anspricht;
  4. d) einem Grenzwertgeber für die Auslösung der Überlaufsicherung, der spätestens bei einer Füllung von 97,5% auslöst;
  5. e) einer Einrichtung zum Messen des Drucks der Gasphase im Ladetank;
  6. f) einer Einrichtung zum Messen der Temperatur der Ladung wenn in der Stoffliste (Anhang 4) eine Heizmöglichkeit oder in Spalte 20 eine maximal zulässige Temperatur aufgeführt ist;
  7. g) einer geschlossenen oder teilweise geschlossenen Probeentnahmeeinrichtung und/oder einer Probeentnahmeöffnung mindestens je nach Anforderung in der Stoffliste;
  8. h) einer Peilöffnung.
  1. der Absperrorgane für den entsprechenden Ladetank aus abgelesen werden können.
  1. akustischen Alarm auszulösen und muß vom Niveau-Anzeigegerät unabhängig sein.
  1. optischen und akustischen Alarm auszulösen und gleichzeitig einen elektrischen Kontakt zu betätigen, der in Form eines binären Signals die von der Landanlage übergebene und gespeiste Stromschleife unterbrechen und landseitige Maßnahmen gegen ein Überlaufen beim Beladen einleiten kann. Das Signal muß an die Landanlage mittels eines zweipoligen wasserdichten Gerätesteckers einer Kupplungssteckvorrichtung nach IEC-Publikation 309 für Gleichstrom 40 bis 50 V, Kennfarbe weiß, Lage der Hilfsnase 10 h, übergeben werden können.
  1. einem Überdruck von 1,15 mal den Einstelldruck der Hochgeschwindigkeitsventile und bei einem Unterdruck von 1,5 kPa (0,015 bar) den Alarm auslösen. Die maximal zulässige Temperatur ist in der Stoffliste (Anhang 4) aufgeführt.
  1. die Alarmeinrichtung des Grenzwertgebers angeschlossen sein. Wenn das Messen des Über- und Unterdrucks mit Manometern stattfindet, müssen die Anzeigeskalen der Manometer einen Durchmesser von mindestens 0,14 m haben. Der höchstzulässige Über- und Unterdruck muß durch eine rote Markierung kenntlich gemacht sein. Manometer müssen jederzeit von einer Stelle aus abgelesen werden können, von der das Laden oder Löschen unterbrochen werden kann.
  1. mu ß gewährleistet sein.
  1. die durch die Ladetankwandung hindurchführt muß so beschaffen sein, daß während der Probeentnahme nur eine geringe Menge gasförmige oder flüssige Ladung an der Luft freigesetzt wird. Solange sie nicht benutzt wird, muß die Einrichtung völlig geschlossen sein. Die Einrichtung muß einem von der zuständigen Behörde für den vorgesehenen Zweck zugelassenen Typ entsprechen.
  1. h öchstens 0,30 m haben. Sie müssen mit Flammendurchschlagsicherungen versehen und so beschaffen sein, daß die Öffnungsdauer möglichst kurz sein kann und das Flammendurchschlagsieb nicht ohne äußere Einwirkung offen bleiben kann.
  1. einem Peilstab der Füllungsgrad gemessen werden kann. Peilöffnungen müssen mit einem selbstschließenden Deckel Versehen sein.

321 222 Öffnungen der Ladetanks

b) Ladetanköffnungen mit einem Querschnitt von mehr als 0,10 m2 und Öffnungen der Sicherheitseinrichtungen, die unzulässige Über- und Unterdrücke verhindern, müssen sich mindestens 0,50 m über Deck befinden.

  1. versehen sein, die dem Prüfdruck gemäß Rn. 321 223 (2) standhalten.
  1. b) Austrittsöffnungen der Hochgeschwindigkeitsventilen müssen mindestens 2,00 m über Deck angeordnet und mindestens 6,00 m von den Wohnräumen sowie 6,00 m von außerhalb des Bereichs der Ladung gelegenen Betriebsräumen entfernt sein.
  1. oder :
  1. b) Eine Gassammelleitung, die zwei oder mehr Ladetanks miteinander verbindet, muß an jeder Einführung in Ladetanks mit einem flammendurchschlagsicheren Über/Unterdruckventil versehen sein, wobei ausgestossenen Gase in die Gassammelleitung abgeführt werden. Auf einem Schiff dürfen gleichzeitig mehrere verschiedene Stoffe befördert werden, sofern sie in der Gasphase nicht gefährlich miteinander reagieren. oder:
  2. c) Jeder Ladetank hat eine eigene Gasabführleitung, die mit einem flammendurchschlagsicheren Unterdruck- und einem flammendurchschlagsicheren Hochgeschwindigkeitsventil versehen ist. Es dürfen gleichzeitig mehrere verschiedene Stoffe befördert werden.

321 223 Druckprüfung

  1. m üssen die Heizschlangen erstmalig vor der Inbetriebnahme und regelmäßig innerhalb vorgeschriebener Fristen geprüft werden.
  1. mindestens 1 000 kPa (10 bar) Überdruck betragen.
  1. betragen elf Jahre.
  1. entsprechen , die von der zuständigen Behörde oder einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft erlassen worden sind.
  1. 321 224
  1. 321 225 Pumpen und Leitungen
  1. im Bereich der Ladung untergebracht sein. Ladepumpen an Deck müssen im Bereich der Ladung und zusätzlich von einer Stelle außerhalb dieses Bereichs abgeschaltet werden können. Ladepumpen an Deck müssen mindestens 6,00 m von Zugängen und Öffnungen der Wohnräume und der außerhalb des Bereichs der Ladung gelegenen Betriebsräumen entfernt sein.
  1. b) Lade- und Löschleitungen müssen so angeordnet sein, daß nach dem Laden oder Löschen die in ihnen enthaltene Flüssigkeit gefahrlos entfernt werden und entweder in die Lade- oder in die Landtanks zurückfließen kann.
  2. c) Lade- und Löschleitungen müssen sich deutlich von den übrigen Rohrleitungen unterscheiden, zum Beispiel durch farbliche Kennzeichnung.
  3. d) Lade- und Löschleitungen an Deck, mit Ausnahme der Landanschlüsse, müssen sich mindestens im Abstand von einem Viertel der Schiffsbreite zur Außenhaut befinden.
  4. e) Landanschlüsse müssen mindestens 6,00 m von Zugängen und Öffnungen der Wohnräume und der außerhalb des Bereichs der Ladung gelegenen Betriebsräume entfernt sein.
  5. f) Alle Landanschlüsse der Gassammelleitung und der Landanschluß der Lade- und Löschleitung, über die geladen oder gelöscht wird, müssen mit einer Absperrarmatur versehen sein. Alle Landanschlüsse müssen jedoch, wenn sie nicht in Betrieb sind, mit einem Blindflansch versehen sein.
  1. g) Das Schiff muß mit einem fest installierten Nachlenzsystem ausgestattet sein.
  2. h) Flansche und Stopfbuchsen müssen mit einer Spritzschutzvorrichtung versehen sein.
  1. 3 ,00 m verringert werden, wenn am Ende des Bereichs der Ladung ein Querschott gemäß Rn. 321 210 (2) vorhanden ist. Die Durchgangsöffnungen müssen in diesem Fall mit Türen versehen sein.

Sofort wieder schließen.

b) Die Ladeleitungen müssen bis an den Boden der Ladetanks herangeführt sein.

  1. der Pumpe mit Einrichtungen zum Messen des Drucks versehen sein.
  1. von mindestens 0,14 m haben.
  1. der Ladepumpen aus abgelesen werden können. Der höchstzulässige Über- oder Unterdruck muß durch eine rote Markierung kenntlich gemacht sein.
  1. b) Die für das Ansaugen des Wassers bestimmte Rohrleitung muß an ihrer Verbindungsstelle mit der Ladeleitung mit einem Rückschlagventil versehen sein.
  1. oder nach einem Umbau mit Wasser als Prüfmittel geprüft werden. Prüfung und Bestimmung der Restmengen erfolgen gemäß den Bestimmungen in Muster 2 des Anhangs 3.
  1. a) 5 Liter pro Ladetank;
  2. b) 15 Liter pro Rohrleitungssystem.
  1. 321 226 Restetanks und Slopbehälter
  1. m üssen unter den für das Laden bestimmten Anschlüssen Mittel angebracht sein, um eventuell Leckflüssigkeiten aufnehmen zu können.
  1. verschlossen werden können (zB Spannringdeckelfässer). Die Behälter müssen gut handhabbar und gekennzeichnet sein.
  1. 3 0 m3.
  1. sich mindestens im Abstand von einem Viertel der Schiffsbreite zur Außenhaut befinden.
  1. 321 227
  1. 321 228 Berieselungsanlage
  1. aus versehen sein. Die Anlage muß vom Steuerstand und von Deck aus in Betrieb gesetzt werden können. Die Kapazität der Berieselungsanlage muß mindestens so ausgelegt sein, daß bei gleichzeitiger Benutzung aller Düsen pro Stunde 50 Liter pro m2 Decksfläche im Bereich der Ladung erreicht wird.
  1. 321 229- 321 230
  1. 321 231 Maschinen
  1. mit Kraftstoff betrieben werden, der einen Flammpunkt von mehr als 55 ºC hat.
  1. sein.
  1. oder Löschens verwendet werden, sowie an deren Luft- und Abgasschächten dürfen keine Oberflächentemperaturen auftreten, die oberhalb der für die Temperaturklasse geforderte oder zugelassenen Werte liegen. Dies gilt nicht für Betriebsräume, in denen die Motoren aufgestellt sind, die den Vorschriften der Rn. 321 252 (3) b) vollständig entsprechen.
  1. auszulegen , daß bei einer Außentemperatur von 20 ºC die mittlere Temperatur des Maschinenraums einen Wert von 40 ºC nicht übersteigt.
  1. 321 232 Brennstofftanks
  1. darf der Doppelboden in diesem Bereich als Brennstofftank eingerichtet werden, wenn ihre Höhe mindestens 0,60 m beträgt.
  1. 321 233
  1. 321 234 Abgasrohre
  1. die Bordwand ins Freie geleitet werden. Die Austrittsöffnung muß mindestens 2,00 m vom Bereich der Ladung entfernt sein. Die Abgasrohre von Motoren müssen so gerichtet sein, daß die Abgase sich vom Schiff entfernen.
  1. sein.
  1. das Austreten von Funken versehen sein, zB Funkenfänger. 321 235 Lenz- und Ballasteinrichtung
  1. der Ladung müssen im Bereich der Ladung aufgestellt sein.
  1. dieser nicht an das Lenzsystem angeschlossen sein.
  1. allen anderen Einrichtungen unabhängige Einrichtung im Bereich der Ladung gelenzt werden können. Diese Lenzeinrichtung muß außerhalb des Pumpenraums aufgestellt sein.
  1. 321 236- 321 239

321 240 Feuerlöscheinrichtungen

  1. sein.
  1. entsprechen :
  1. gegebenenfalls alle Räume mit für die Kühlanlage wichtigen Einrichtungen (Dieselgeneratoren, Schalttafeln, Kompressoren usw.) mit einer festinstallierten Feuerlöscheinrichtung versehen sein, die von Deck aus in Betrieb gesetzt werden kann.

321 241 Feuer und offenes Licht

  1. 2 ,00 m außerhalb des Bereichs der Ladung befinden. Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, die das Austreten von Funken und das Eindringen von Wasser zu verhindern.
  1. einem besonders dafür geeigneten Raum aufgestellt sind, dürfen diese jedoch mit flüssigem Kraftstoff mit einem Flammpunkt von mehr als 55 ºC betrieben werden.

321 242 Ladungsheizungsanlage

  1. unter Berücksichtigung des Luftbedarfs für den Heizkessel bemessen werden.
  1. 321 243- 321 249

321 250 Unterlagen für die elektrischen Anlagen

  1. a) ein Plan mit den Grenzen des Bereichs der Ladung auf den die in diesem Bereich installierten elektrischen Betriebsmittel eingetragen sind;
  2. b) eine Liste über die unter Buchstabe a) aufgeführten elektrischen Betriebsmittel mit folgenden Angaben:
  1. c) eine Liste oder ein Übersichtsplan über die außerhalb des Bereichs der Ladung vorhandenen Betriebsmittel, die während des Ladens, Löschens und Entgasens betrieben werden dürfen. Alle anderen Betriebsmittel müssen rot gekennzeichnet sein. Siehe Rn. 321 252 (3) und (4).
  1. 321 251 Elektrische Einrichtungen
  1. selbstt ätige Isolationskontrolleinrichtung mit optischer und akustischer Warnung eingebaut sein.
  1. 321 252 Art und Aufstellungsort der elektrischen Einrichtungen
  1. b) In Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden und Aufstellungsräumen sind nur zugelassen (vergleichbar Zone 1):
  1. c) In den Betriebsräumen unter Deck im Bereich der Ladung sind nur zugelassen (vergleichbar Zone 1):
  1. d) Die Schalt- und Schutzeinrichtungen zu den unter Buchstaben a), b) und c) genannten Einrichtungen müssen außerhalb des Bereichs der Ladung liegen, wenn sie nicht eigensicher ausgeführt sind.
  2. e) Auf Deck innerhalb des Bereichs der Ladung müssen die elektrischen Einrichtungen dem Typ „bescheinigte Sicherheit“ entsprechen (vergleichbar Zone 1).
  1. untergebracht sein.
  1. b) Dies gilt nicht für:
  1. angegebenen Vorschriften nicht entsprechen sowie ihre Schaltgeräte müssen rot gekennzeichnet sein. Das Abschalten dieser Einrichtungen muß an einer zentralen Stelle an Bord erfolgen.
  1. angegebenen Vorschriften nicht entspricht, aber durch eine Maschine ständig angetrieben wird, muß mit einem Schalter versehen sein, der den Generator entregt. Eine Hinweistafel mit den Bedienungsvorschriften muß beim Schalter angebracht sein.

321 253 Erdung

  1. unter Spannung stehenden Metallteile elektrischer Geräte sowie Metallarmierungen und Metallmäntel von Kabeln geerdet sein, sofern sie nicht durch die Art ihres Einbaues mit dem Schiffskörper metallisch leitend verbunden sind.
  1. unter 50 Volt.
  1. aus Metall müssen geerdet sein.
  1. 321 254- 321 255

321 256 Elektrische Kabel

  1. eine metallische Abschirmung haben.
  1. mechanische Beschädigung geschützt sein.
  1. verboten , ausgenommen für eigensichere Stromkreise sowie für den Anschluß von Signal- und Landstegbeleuchtung.
  1. derartige Stromkreise verwendet werden und müssen von anderen Kabeln, die nicht zu solchen Stromkreisen gehören, getrennt verlegt sein (zB nicht zusammen im gleichen Kabelbündel und nicht durch gemeinsame Kabelschellen gehaltert).
  1. eine unbeabsichtigte Beschädigung nicht zu befürchten ist. 321 257- 321 259
  1. 321 260 Besondere Ausrüstung
  1. zug änglichen Stelle ausgerüstet sein.
  1. 321 261- 321 270
  1. 321 271 Zutritt an Bord
  1. m üssen von beiden Schiffsseiten aus deutlich lesbar sein.
  1. 321 272- 321 273
  1. 321 274 Rauchverbot, Verbot von Feuer und offenem Licht
  1. m üssen von beiden Schiffsseiten aus deutlich lesbar sein.
  1. oder die Verwendung von Feuer oder offenem Licht nicht immer erlaubt ist, müssen Hinweisschilder die Umstände angeben, unter denen das Verbot gilt.
  1. jedes Ausgangs ein Aschenbecher angebracht sein. 321 275- 321 291
  1. 321 292 Notausgang
  1. ganz eintauchen, müssen mit einem Notausgang versehen werden, der mindestens 0,10 m über der Schwimmebene liegt.

321 293-

330 999

Kapitel 3

Bauvorschriften für Tankschiffe des Typs N

331 000-

331 099

331 100 Allgemeines

Die Bauvorschriften des Kapitels 3 des III. Teils gelten für

Tankschiffe des Typs N.

331 101-

331 199

331 200 Baustoffe

  1. b) Alle Teile des Schiffes einschließlich Einrichtung und Ausrüstung, welche mit der Ladung in Berührung kommen können, müssen aus Baustoffen bestehen, die weder durch die Ladung angegriffen werden oder eine Zersetzung der Ladung verursachen noch mit ihr schädliche oder gefährliche Verbindungen eingehen können.
  1. b) Die Verwendung von Holz oder Kunststoffen im Bereich der Ladung ist nur zulässig für:
  1. der Ladung ist nur zulässig für:
  1. d) Alle in den Wohnräumen und im Steuerhaus verwendeten fest eingebauten Materialien, mit Ausnahme der Möbel, müssen schwer entflammbar sein. Im Brandfall dürfen sie Rauch oder giftige Gase nicht in gefährlichem Maße entwickeln.
  1. zul ässig, wenn das Material schwer entflammbar ist. 331 201- 331 207

331 208 Klassifikation

  1. unterzeichnete Bescheinigungen über die Kontrolle des Pumpenraumes sind an Bord mitzuführen. Aus den Bescheinigungen müssen mindestens die oben erwähnten Kontrollen und die dabei erzielten Resultate sowie das Datum der Kontrolle ersichtlich sein.
  1. mu ß bei jeder Erneuerung des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses sowie innerhalb des dritten Jahres der Gültigkeit des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses einmal von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft geprüft werden. Eine von der anerkannten Klassifikationsgesellschaft unterzeichnete Bescheinigung ist an Bord mitzuführen.
  1. 331 209
  1. 331 210 Schutz gegen das Eindringen von Gasen
  1. von Zugangsluken zu Räumen unter Deck müssen eine Höhe von mindestens 0,50 m über Deck haben.
  1. zugewandte Wand der Aufbauten von Bordwand zu Bordwand durchgezogen und lediglich mit Durchgangsöffnungen versehen ist, wobei die Sülle dieser Öffnungen eine Höhe von mindestens 0,50 m haben. Die Höhe dieser Wand muß mindestens 2,00 m betragen.
  1. den Deck angeordneten Öffnungen versehen sein.

331 211 Aufstellungsräume und Ladetanks

a) Der höchstzulässige Inhalt eines Ladetanks ist nach

folgender Tabelle zu ermitteln:

--------------------------------------------------------------

L . B . H in m3 Höchstzulässiger Inhalt eines

Ladetanks in m3

--------------------------------------------------------------

bis 600 L . B . H . 0,3

--------------------------------------------------------------

600 bis 3 750 180 + (L . B . H - 600) . 0,0635

--------------------------------------------------------------

> 3 750 380

--------------------------------------------------------------

In vorstehender Tabelle ist L . B . H das Produkt aus

den Hauptabmessungen des Tankschiffes in Metern (nach

dem Eichschein). Es ist:

L = größte Länge des Schiffsrumpfes in m;

B = größte Breite des Schiffsrumpfes in m;

H = kleinster senkrechter Abstand zwischen

Unterkante Kiel und dem tiefsten Punkt des Decks

an der Seite des Schiffes (Seitenhöhe) im

Bereich der Ladung in m;

Bei Trunkdeckschiffen ist H durch H' zu ersetzen. H'

ist nach folgender Formel zu ermitteln:

H' = H + (ht . bt/B . lt/L)

ht = Höhe des Trunks (Abstand zwischen Trunkdeck und

Hauptdeck an Seite Trunk auf L/2 gemessen) in m;

bt = Breite des Trunks in m;

lt = Länge des Trunks in m.

  1. b) Die Konstruktion der Ladetanks muß so ausgelegt sein, daß die Dichte der beförderten Stoffe berücksichtigt ist. Die maximal zulässige Dichte muß im Gefahrgut-Zulassungszeugnis vermerkt sein.
  2. c) Wenn das Schiff mit Drucktanks ausgerüstet ist, müssen diese Tanks mindestens für einen Betriebsdruck von 400 kPa (4 bar) ausgelegt sein.
  3. d) Für Schiffe mit einer Länge bis 50,00 m darf die Ladetanklänge 10,00 m nicht überschreiten. Für Schiffe mit einer Länge über 50,00 m darf die Ladetanklänge 0,20 L nicht überschreiten. Diese Bestimmung gilt nicht für Schiffe mit eingesetzten, zylindrischen Ladetanks mit einem Verhältnis von Länge zu Durchmesser bis 7.

b) Ein Pumpenssumpf (Anm.: richtig: Pumpensumpf) darf nicht mehr als 0,10 m3 Inhalt haben.

  1. b) Aufstellungsräume, Kofferdämme und Ladetanks müssen untersucht werden können.
  2. c) Alle Räume im Bereich der Ladung müssen gelüftet werden können. Es muß geprüft werden können, ob sie gasfrei sind.
  1. nur für Ballastaufnahme eingerichtet sein. Doppelböden dürfen nur als Brennstofftank benutzt werden, wenn sie die Vorschriften der Rn. 331 232 erfüllen.
  1. b) Ein solcher Betriebsraum muß mit Ausnahme der Zugangs- und Lüftungsöffnungen wasserdicht sein.
  2. c) In dem unter Buchstabe a) genannten Betriebsraum dürfen keine Lade- und Löschleitungen vorhanden sein. Im Pumpenraum unter Deck dürfen Lade- und Löschleitungen nur vorhanden sein, wenn der Pumpenraum den Vorschriften der Rn. 331 217 (6) völlig entspricht.
  1. 331 212 Lüftung
  1. nicht für Ballastzwecke eingerichtet sind, Aufstellungsräume und Kofferdämme müssen durch Vorrichtungen gelüftet werden können.
  1. den Betriebsraumboden herangeführt sein. Die Zuluft muß durch einen Schacht von oben in den Betriebsraum eingeführt werden. Die Zuluftöffnungen müssen mindestens 2,00 m über Deck, 2,00 m von Tanköffnungen und 6,00 m von Austriltsöffnungen der Sicherheitsventile entfernt angebracht sein. Die hierzu gegebenenfalls notwendigen Verlängerungsrohre dürfen klappbar ausgeführt sein.
  1. k önnen.
  1. m üssen so ausgeführt sein daß Funkenbildung bei Berührung eines Flügels mit dem Lüftergehäuse sowie elektrostatische Aufladung ausgeschlossen ist.
  1. sein , welche die Bedingungen für das Schließen angeben. Alle Lüftungsöffnungen, die von Wohnräumen und Betriebsräumen ins Freie führen, müssen mit Feuerklappen versehen sein. Diese Lüftungsöffnungen müssen mindestens 2,00 m vom Bereich der Ladung entfernt angeordnet sein.
  1. 331 213 Stabilität (Allgemein)
  1. 331 214 Stabilität (Intakt)
  1. nachzuweisen , daß bei einem Winkel von 5 Grad oder, sofern dieser kleiner ist, bei dem Neigungswinkel, bei dem eine Öffnung zu Wasser kommt, ein aufrichtender Hebel von 0,10 m vorhanden ist. Der stabilitätsmindernde Einfluß freier Oberflächen von Tanks mit einer Füllung von weniger als 95% ist hierbei zu berücksichtigen.
  1. 331 215
  1. 331 216 Maschinenräume
  1. 331 217 Wohnräume und Betriebsräume
  1. der Ladung hinter der hintersten oder vor der vordersten senkrechten Ebene des unterhalb des Decks liegenden Teils des Bereichs der Ladung liegen. Fenster des Steuerhauses, welche mindestens 1,00 m über dem Steuerhausboden liegen, dürfen nach vorn geneigt sein.
  1. nicht zum Bereich der Ladung gerichtet sein. Scharniere von Türen, die nach außen öffnen und nicht in einer Nische untergebracht sind, deren Tiefe mindestens der Türbreite entspricht, müssen dem Bereich der Ladung zugewendet sein.
  1. m üssen geschlossen werden können. Folgender Hinweis muß am Zugang zu diesen Räumen angebracht sein:

Erlaubnis des Schiffsführers öffnen.

Sofort wieder schließen.

  1. b) Die Durchführung der Welle durch das Schott muß gasdicht und von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft zugelassen sein.
  2. c) Ein Anschlag muß die erforderlichen Betriebsanweisungen enthalten.
  3. d) Im Schott zwischen Maschinenraum und Betriebsraum im Bereich der Ladung dürfen Durchführungen für elektrische Kabel, Hydraulikleitungen und Rohrleitungen für Meß-, Regel- und Alarmeinrichtungen angebracht werden, wenn die Durchführungen gasdicht und von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft zugelassen sind.
  4. e) Durch das Schott zwischen Maschinenraum und Betriebsraum im Bereich der Ladung dürfen Rohrleitungen hindurch geführt werden, wenn es sich dabei um Rohrleitungen zwischen maschinellen Anlagen im Maschinenraum und im Betriebsraum handelt, welche im Betriebsraum keine Öffnungen enthalten und am Schott im Maschinenraum mit einem Absperrorgan versehen sind.
  5. f) Vom Maschinenraum aus dürfen Rohrleitungen durch den Betriebsraum im Bereich der Ladung oder den Kofferdamm hindurch ins Freien geführt werden, wenn sie innerhalb des Betriebsraumes oder des Kofferdamms in dickwandiger Ausführung verlegt sind und im Betriebsraum oder im Kofferdamm keine Flanschverbindungen oder Öffnungen haben.
  6. g) Wenn eine Antriebswelle von Hilfsmaschinen durch eine über Deck gelegene Wand führt, muß die Durchführung gasdicht sein.
  1. angebracht sein:
  1. ausreichenden Sauerstoffgehalt überprüfen.

Bei Alarm den Raum sofort verlassen.

  1. 331 218- 331 219
  1. 331 220 Einrichtung der Kofferdämme
  1. nach Rn. 331 211 (6) eingerichteten Betriebsraum verbleiben, müssen durch eine Zugangsluke zugänglich sein. Die Zugangs- und Lüftungsöffnungen müssen sich mindestens 0,50 m über Deck befinden.
  1. und gelenzt werden können.
  1. einer anderen Rohrleitung des Schiffes, die außerhalb des Bereichs der Ladung angeordnet ist, verbunden sein.
  1. 331 221 Sicherheits (Anm.: richtig: Sicherheits-) und Kontrolleinrichtungen
  1. a) einer Innenmarkierung für den Füllungsgrad von 97%;
  2. b) einem Niveau-Anzeigegerät;
  3. c) einem Niveau-Warngerät, das spätestens bei einer Füllung von 90% anspricht;
  4. d) einem Grenzwertgeber für die Auslösung der Überlaufsicherung, der spätestens bei einer Füllung von 97,5% auslöst;
  5. e) einer Einrichtung zum Messen des Drucks der Gasphase im Ladetank; wenn dies in der Stoffliste gefordert wird, einer Einrichtung zum Messen der Temperatur der Ladung;
  6. f) einer Einrichtung zum Messen der Temperatur der Ladung wenn in der Stoffliste (Anhang 4) eine Heizungsmöglichkeit oder in Spalte 20 eine maximal zulässige Temperatur aufgeführt ist;
  7. g) einer geschlossenen oder teilweise geschlossenen Probeentnahmeeinrichtung und/oder einer Probeentnahmeöffnung, mindestens je nach Anforderung in der Stoffliste;
  8. h) einer Peilöffnung.
  1. der Absperrorgane für den entsprechenden Ladetank aus abgelesen werden können.
  1. akustischen Alarm auszulösen und muß vom Niveau-Anzeigegerät unabhängig sein.
  1. optischen und akustischen Alarm auszulösen und gleichzeitig einen elektrischen Kontakt zu betätigen, der in Form eines binären Signals die von der Landanlage übergebene und gespeiste Stromschleife unterbrechen und landseitige Maßnahmen gegen ein Überlaufen beim Beladen einleiten kann. Das Signal muß an die Landanlage mittels eines zweipoligen wasserdichten Gerätesteckers einer Kupplungssteckvorrichtung nach IEC-Publikation 309 für Gleichstrom 40 bis 50 V, Kennfarbe weiß, Lage der Hilfsnase 10 h, übergeben werden können.
  1. darf aber mit dem Niveau-Anzeigegerät gekoppelt sein.
  1. einem Überdruck von 1,15 mal den Einstelldruck der Hochgeschwindigkeitsventile und bei einem Unterdruck von 1,5 kPa (0,015 bar) den Alarm auslösen. Die maximal zulässige Temperatur ist in der Stoffliste aufgeführt. Die Geber der in diesem Absatz erwähnten Alarme dürfen an die Alarmeinrichtung des Grenzwertgebers angeschlossen sein. Wenn das Messen des Über- und Unterdrucks mit Hilfe von Manometern stattfindet, müssen die Anzeigeskalen der Manometer einen Durchmesser von mindestens 0,14 m haben. Der höchstzulässige Über- und Unterdruck muß durch eine rote Markierung kenntlich gemacht sein. Manometer müssen jederzeit von einer Stelle aus abgelesen werden können, von der das Laden oder Löschen unterbrochen werden kann.
  1. mu ß gewährleistet sein.
  1. die durch die Ladetankwandung hindurchführt muß so beschaffen sein, daß während der Probeentnahme nur eine geringe Menge gasförmige oder flüssige Ladung an der Luft freigesetzt wird. Solange sie nicht benutzt wird, muß die Einrichtung völlig geschlossen sein. Die Einrichtung muß einem von der zuständigen Behörde für den vorgesehenen Zweck zugelassenen Typ entsprechen.
  1. h öchstens 0,30 m haben. Sie müssen mit Flammendurchschlagsicherungen versehen und so beschaffen sein, daß die Öffnungsdauer möglichst kurz sein kann und das Flammendurchschlagsieb nicht ohne äußere Einwirkung offen bleiben kann.
  1. 331 222 Öffnungen der Ladetanks

b) Ladetanköffnungen mit einem Querschnitt von mehr als 0,10 m2 und Öffnungen der Sicherheitseinrichtungen, die unzulässige Über- und Unterdrücke verhindern, müssen sich mindestens 0,50 m über Deck befinden.

  1. versehen sein, die dem Prüfdruck gemäß Rn. 331 223 (2) standhalten.
  1. b) Austrittsöffnungen der Hochgeschwindigkeitsventilen müssen mindestens 2,00 m über Deck angeordnet und mindestens 6,00 m von den Wohnräumen sowie 6,00 m von außerhalb des Bereichs der Ladung gelegenen Betriebsräumen entfernt sein. Die Hochgeschwindigkeitsventile müssen so eingestellt sein, daß sie während der Reise erst beim erreichen des höchst zulässigen Betriebsdrucks der Ladetanks ansprechen. Wenn auf den Ventilen Verlängerungsrohre angeordnet sind, müssen sie bei der Zulassung des Ventils berücksichtigt worden sein.
  1. oder :
  1. b) Eine Gassammelleitung, die zwei oder mehr Ladetanks miteinander verbindet, muß an jeder Einführung in Ladetanks mit einem flammendurchschlagsicheren Über/Unterdruckventil versehen sein, wobei ausgestossenen Gase in die Gassammelleitung abgeführt werden.
  1. c) Jeder Ladetank hat eine eigene Gasabführleitung, die mit einem flammendurchschlagsicheren Unterdruck- und einem flammendurchschlagsicheren Hochgeschwindigkeitsventil versehen ist. Es dürfen gleichzeitig mehrere verschiedene Stoffe befördert werden.
  1. 331 223 Druckprüfung
  1. m üssen die Heizschlangen erstmalig vor der Inbetriebnahme und regelmäßig innerhalb vorgeschriebener Fristen geprüft werden.
  1. mindestens 1 000 kPa (10 bar) Überdruck betragen.
  1. betragen elf Jahre.
  1. entsprechen , die von der Zuständigen Behörde oder einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft erlassen worden sind.
  1. 331 224
  1. 331 225 Pumpen und Leitungen
  1. b) Lade- und Löschleitungen müssen so angeordnet sein, daß nach dem Laden oder Löschen, die in ihnen enthaltene Flüssigkeit gefahrlos entfernt werden und entweder in die Lade- oder in die Landtanks zurückfließen kann.
  2. c) Lade- und Löschleitungen müssen sich deutlich von den übrigen Rohrleitungen unterscheiden, zum Beispiel durch farbliche Kennzeichnung.
  3. d) -
  4. e) Landanschlüsse müssen mindestens 6,00 m von Zugängen und Öffnungen der Wohnräume und der außerhalb des Bereichs der Ladung gelegenen Betriebsräume entfernt sein.
  5. f) Alle Landanschlüsse der Gassammelleitung und der Landanschluß der Lade- und Löschleitung, über den geladen oder gelöscht wird, müssen mit einer Absperrarmatur versehen sein. Alle Landanschlüsse müssen jedoch, wenn sie nicht in Betrieb sind, mit einem Blindflansch versehen sein.
  1. g) Das Schiff muß mit einem fest installierten Nachlenzsystem ausgestattet sein.
  2. h) Flansche und Stopfbuchsen müssen mit einer Spritzschutzvorrichtung versehen sein. Diese Vorrichtung ist nur erforderlich bei der Beförderung von Stoffen mit ätzenden Eigenschaften (Gefahr 8).
  1. 3 ,00 m verringert werden, wenn am Ende des Bereichs der Ladung ein Querschott gemäß Rn. 331 210 (2) vorhanden ist. Die Durchgangsöffnungen müssen in diesem Fall mit Türen versehen sein.

Sofort wieder schließen.

b) Die Ladeleitungen müssen bis an den Boden der Ladetanks herangeführt sein.

  1. der Pumpen mit Einrichtungen zum Messen des Drucks versehen sein.
  1. von nicht weniger als 0,14 haben.
  1. der Ladepumpen aus abgelesen werden können. Der höchstzulässige Über- oder Unterdruck muß durch eine rote Markierung kenntlich gemacht sein.
  1. b) Die für das Ansaugen des Wassers bestimmte Rohrleitung muß an ihrer Verbindungsstelle mit der Ladeleitung mit einem Rückschlagventil versehen sein.
  1. a) 5 Liter pro Ladetank;
  2. b) 15 Liter pro Rohrleitungssystem.
  1. 331 226 Restetanks und Slopbehälter
  1. verschlossen werden können (zB Spannringdeckelfässer). Die Behälter müssen gut handhabbar und gekennzeichnet sein.
  1. 3 0 m3.
  1. 331 227
  1. 331 228 Berieselungsanlage
  1. ausgelegt sein, daß bei gleichzeitiger Benutzung aller Düsen pro Stunde 50 Liter pro m2 Decksfläche im Bereich der Ladung erreicht wird.
  1. 331 229- 331 230
  1. 331 231 Maschinen
  1. mit Kraftstoff betrieben werden, der einen Flammpunkt von mehr als 55 ºC hat.
  1. vom Bereich der Ladung entfernt sein.
  1. sein.
  1. oder Löschens verwendet werden, sowie an deren Luft- und Abgasschächten dürfen keine Oberflächentemperaturen auftreten, die oberhalb der für die Temperaturklasse geforderten oder zugelassenen Werte liegen. Dies gilt nicht für Betriebsräume, in denen die Motoren aufgestellt sind, die den Vorschriften der Rn. 331 252 (3) b) vollständig entsprechen.
  1. auszulegen , daß bei einer Außentemperatur von 20 ºC die mittlere Temperatur des Maschinenraums einen Wert von 40 ºC nicht übersteigt.
  1. 331 232 Brennstofftanks
  1. darf der Doppelboden in diesem Bereich als Brennstofftank eingerichtet werden, wenn ihre Höhe mindestens 0,60 m beträgt.
  1. 331 233
  1. 331 234 Abgasrohre
  1. die Bordwand ins Freie geleitet werden. Die Austrittsöffnung muß mindestens 2,00 m vom Bereich der Ladung entfernt sein.
  1. das Austreten von Funken versehen sein, zB Funkenfänger. 331 235 Lenz- und Ballasteinrichtung
  1. der Ladung müssen im Bereich der Ladung aufgestellt sein.
  1. dieser nicht an das Lenzsystem angeschlossen sein.
  1. allen anderen Einrichtungen unabhängige Einrichtung im Bereich der Ladung gelenzt werden können. Diese Lenzeinrichtung muß außerhalb des Pumpenraums aufgestellt sein.
  1. 331 236- 331 239
  1. 331 240 Feuerlöscheinrichtungen
  1. sein.
  1. entsprechen :
  1. gegebenenfalls alle Räume mit für die Kühlanlage wichtigen Einrichtungen (Dieselgeneratoren, Schalttafeln, Kompressoren usw.) mit einer festinstallierten Feuerlöscheinrichtung versehen sein, die von Deck aus in Betrieb gesetzt werden kann.

Handfeuerlöscher müssen sich im Bereich der Ladung befinden. 331 241 Feuer und offenes Licht

(1) Die Mündungen der Schornsteine müssen sich mindestens

2,00 m außerhalb des Bereichs der Ladung befinden. Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, um das Austreten von Funken und das Eindringen von Wasser zu verhindern.

(2) Heiz-, Koch- und Kühlgeräte dürfen weder mit flüssigen

Kraftstoffen, noch mit Flüssiggas oder mit festen Brennstoffen betrieben werden.

Wenn Heizgeräte oder Heizkessel im Maschinenraum oder in

einem besonders dafür geeigneten Raum aufgestellt sind, dürfen diese jedoch mit flüssigem Kraftstoff mit einem Flammpunkt von mehr als 55 ºC betrieben werden.

Koch- und Kühlgeräte sind nur in den Wohnräumen zugelassen.

(3) Es sind nur elektrische Beleuchtungsgeräte zugelassen. 331 242 Ladungsheizungsanlage

(1) Heizkessel, die mit flüssigem Kraftstoff mit einem Flammpunkt von mehr als 55 ºC betrieben werden und der Beheizung der Ladung dienen, müssen entweder im Maschinenraum oder in einem besonderen unter Deck und außerhalb des Bereichs der Ladung gelegenen und von Deck oder vom Maschinenraum aus zugänglichen Raum aufgestellt sein.

(2) Ladungsheizungsanlagen müssen so beschaffen sein, daß im Falle eines Lecks in den Heizschlangen keine Ladung in den Heizkessel gelangen kann. Ladungsheizungsanlagen mit künstlichem Zug müssen elektrisch gezündet werden.

(3) Einrichtungen zur Lüftung des Maschinenraumes müssen

unter Berücksichtigung des Luftbedarfs für den Heizkessel bemessen werden.

(4) Wenn die Ladungheizungsanlage beim Laden, Löschen oder

Entgasen benutzt werden muß, muß der Betriebsraum, in dem diese Anlage aufgestellt ist, den Vorschriften des Rn. 331 252b) vollständig entsprechen.

331 243- 331 249

331 250 Unterlagen für die elektrischen Anlagen

(1) Zusätzlich zu den nach der Schiffstechnikverordnung

geforderten Unterlagen müssen an Bord vorhanden sein:

  1. a) ein Plan mit den Grenzen des Bereichs der Ladung auf dem die in diesem Bereich installierten elektrischen Betriebsmittel eingetragen sind;
  2. b) eine Liste über die unter Buchstabe a) aufgeführten elektrischen Betriebsmittel mit folgenden Angaben:
  1. c) eine Liste oder ein Übersichtsplan über die außerhalb des Bereichs der Ladung vorhandenen Betriebsmittel, die während des Ladens, Löschens und Entgasens betrieben werden dürfen.
  1. 331 251 Elektrische Einrichtungen
  1. selbstt ätige Isolationskontrolleinrichtung mit optischer und akustischer Warnung eingebaut sein.
  1. 331 252 Art und Aufstellungsort der elektrischen Einrichtungen
  1. b) In Kofferdämmen, Aufstellungsräumen und wenn vorhanden Wallgängen und Doppelböden sind nur zugelassen (vergleichbar Zone 1):
  1. c) In den Betriebsräumen unter Deck im Bereich der Ladung sind nur zugelassen (vergleichbar Zone 1):
  1. d) Die Schalt- und Schutzeinrichtungen zu den unter Buchstaben a), b) und c) genannten Einrichtungen müssen außerhalb des Bereichs der Ladung liegen, wenn sie nicht eigensicher ausgeführt sind.
  2. e) Auf Deck innerhalb des Bereichs der Ladung müssen die elektrischen Einrichtungen dem Typ „bescheinigte Sicherheit“ entsprechen (vergleichbar Zone 1).
  1. untergebracht sein.
  1. b) Dies gilt nicht für:
  1. angegebenen Vorschriften nicht entsprechen sowie ihre Schaltgeräte müssen rot gekennzeichnet sein. Das Abschalten dieser Einrichtungen muß an einer zentralen Stelle an Bord erfolgen.
  1. angegebenen Vorschriften nicht entspricht, aber durch eine Maschine ständig angetrieben wird, muß mit einem Schalter versehen sein, der den Generator entregt. Eine Hinweistafel mit den Bedienungsvorschriften muß beim Schalter angebracht sein.
  1. 331 253 Erdung
  1. unter Spannung stehenden Metallteile elektrischer Geräte sowie Metallarmierungen und Metallmäntel von Kabeln geerdet sein, sofern sie nicht durch die Art ihres Einbaues mit dem Schiffskörper metallisch leitend verbunden sind.
  1. unter 50 Volt.
  1. aus Metall müssen geerdet sein.
  1. 331 254- 331 255
  1. 331 256 Elektrische Kabel
  1. eine metallische Abschirmung haben.
  1. mechanische Beschädigung geschützt sein.
  1. verboten , ausgenommen für eigensichere Stromkreise sowie für den Anschluß von Signal- und Landstegbeleuchtung.
  1. derartige Stromkreise verwendet werden und müssen von anderen Kabeln, die nicht zu solchen Stromkreisen gehören, getrennt verlegt sein (zB nicht zusammen im gleichen Kabelbündel und nicht durch gemeinsame Kabelschellen gehaltert).
  1. eine unbeabsichtigte Beschädigung nicht zu befürchten ist. 331 257- 331 259

331 260 Besondere Ausrüstung

  1. zug änglichen Stelle ausgerüstet sein.
  1. 331 261- 331 270

331 271 Zutritt an Bord

  1. m üssen von beiden Schiffsseiten aus deutlich lesbar sein.
  1. 331 272- 331 273

331 274 Rauchverbot, Verbot von Feuer und offenem Licht

  1. m üssen von beiden Schiffsseiten aus deutlich lesbar sein.
  1. oder die Verwendung von Feuer oder offenem Licht nicht immer verboten ist, müssen Hinweisschilder die Umstände angeben, unter denen das Verbot gilt.
  1. jedes Ausgangs ein Aschenbecher angebracht sein. 331 275- 331 999

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*1) Eine andere Bauausführung des Schiffskörpers im Bereich der Ladung setzt den rechnerischen Nachweis voraus, daß bei einer Queranfahrung durch ein anderes Schiff mit gerader Bugform eine Energie von 22 Millionen Nm aufgenommen werden kann, ohne daß die Ladetanks leckschlagen oder die zu den Ladetanks führenden Rohrleitungen abreißen.

Tabellen nicht direkt darstellbar, es wird auf die gedruckte

Form des BGBl. verwiesen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

10012727

Dokumentnummer

NOR12158047

alte Dokumentnummer

N9199749856L

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